Unfallkasse
Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 20.10.2026
Eine Unfallkasse ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den öffentlichen Bereich. Sie schützt insbesondere Beschäftigte öffentlicher Einrichtungen, Kinder in Kindertagesstätten, Schüler, Studierende und bestimmte ehrenamtlich Tätige bei versicherten Unfällen und Berufskrankheiten. Zu ihren Aufgaben gehören Prävention, Rehabilitation und Entschädigung.
Aufgaben einer Unfallkasse
Unfallkassen sollen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit geeigneten Mitteln verhindern. Dazu beraten sie Unternehmen und Einrichtungen, überwachen Präventionsmaßnahmen und unterstützen eine wirksame Erste Hilfe. Sie sorgen außerdem für die Aus- und Fortbildung von Personen, die in den versicherten Einrichtungen mit Arbeitsschutz und Erster Hilfe betraut sind.
Die Präventionsarbeit betrifft nicht nur klassische Verwaltungsarbeitsplätze. Unfallkassen beraten beispielsweise Schulen, Kindertagesstätten, Hochschulen, Bauhöfe, Feuerwehren, Krankenhäuser und kommunale Einrichtungen. Sie stellen dafür Regeln, Informationen, Handlungshilfen und Bildungsangebote bereit.
Nach einem Versicherungsfall steuern Unfallkassen die Heilbehandlung und Rehabilitation. Ziel ist es, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit möglichst früh wiederherzustellen und dauerhafte Unfallfolgen zu mindern. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erbringen sie auch Geldleistungen.
Wer bei einer Unfallkasse versichert ist
Der Versicherungsschutz entsteht in vielen Fällen unmittelbar kraft Gesetzes. Eine private Anmeldung durch den Versicherten ist dann nicht erforderlich.
Zu den typischen Versichertengruppen gehören Beschäftigte von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Einrichtungen. Beamte fallen dagegen grundsätzlich unter die beamtenrechtliche Unfallfürsorge und sind daher regelmäßig nicht über eine Unfallkasse versichert.
Einen besonders großen Bereich bildet die Schüler-Unfallversicherung. Gesetzlich versichert sind unter anderem
- Kinder während des Besuchs einer Kindertageseinrichtung oder der Betreuung durch eine geeignete Tagespflegeperson
- Schüler während des Schulbesuchs und bestimmter schulischer Betreuungsmaßnahmen
- Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen
Auch bestimmte ehrenamtlich Tätige, Hilfeleistende und Personen im Zivil- oder Katastrophenschutz können zum versicherten Personenkreis gehören.
Für Kinder und Beschäftigte derselben Einrichtung kann ein unterschiedlicher Unfallversicherungsträger zuständig sein. In einer privaten Kindertagesstätte können beispielsweise die Kinder bei einer Unfallkasse versichert sein, während für die Beschäftigten eine Berufsgenossenschaft zuständig ist.
Wann der Versicherungsschutz greift
Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ein Arbeitsunfall setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und einer versicherten Tätigkeit voraus.
Zum Versicherungsschutz gehören grundsätzlich auch unmittelbare Wege zur versicherten Tätigkeit und zurück. Bei Kindern, Schülern und Studierenden sind damit insbesondere die Wege zur Kindertagesstätte, Schule oder Hochschule erfasst. Ein Unfall während einer rein privaten Tätigkeit wird dagegen nicht allein deshalb zum Versicherungsfall, weil die betroffene Person allgemein bei einer Unfallkasse versichert ist.
Ob ein konkretes Ereignis als Versicherungsfall gilt, prüft der zuständige Unfallversicherungsträger anhand der tatsächlichen Umstände.
Leistungen der Unfallkasse
Liegt ein Versicherungsfall vor, kann die Unfallkasse insbesondere Leistungen zur Heilbehandlung, medizinischen Rehabilitation, beruflichen Teilhabe und sozialen Teilhabe erbringen. Dazu können ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel und Pflegeleistungen gehören.
Bei Arbeitsunfähigkeit kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verletztengeld in Betracht. Verbleiben längerfristige erhebliche Folgen, kann ein Anspruch auf Verletztenrente bestehen. Stirbt ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalls, sieht das Gesetz Leistungen für Hinterbliebene vor.
Die Unfallkasse zahlt keine frei vereinbarte Versicherungssumme wie eine private Unfallversicherung. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem SGB VII und den Umständen des Einzelfalls. Heilbehandlung und Rehabilitation haben grundsätzlich Vorrang vor Rentenleistungen.
Für Beschäftigte, Kinder, Schüler und andere kraft Gesetzes versicherte Personen ist der Schutz in der Regel beitragsfrei. Die Finanzierung erfolgt durch die zuständigen öffentlichen Arbeitgeber, Körperschaften und Haushalte. Die Kosten der Schüler-Unfallversicherung und weiterer gesetzlich zugeordneter Gruppen trägt die öffentliche Hand.
Welche Unfallkasse zuständig ist
Die Zuständigkeit richtet sich nicht allein nach dem Wohnort. Bei Beschäftigten kommt es insbesondere auf den Arbeitgeber und die rechtliche Zuordnung des Unternehmens oder der Einrichtung an. Bei Schülern, Kindern in Kindertagesstätten und Studierenden sind der Träger und der Standort der Bildungseinrichtung von Bedeutung.
Im Landes- und kommunalen Bereich bestehen unterschiedliche Organisationsformen. Dazu gehören regionale Unfallkassen wie die Unfallkasse Rheinland-Pfalz, gemeinsame Unfallkassen mehrerer Bereiche und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Für bestimmte Feuerwehren bestehen eigene Feuerwehr-Unfallkassen.
Welche Kasse im Einzelfall zuständig ist, kann der Arbeitgeber, die Schule, die Kindertagesstätte oder die Hochschule mitteilen. Eine aktuelle Übersicht der Unfallversicherungsträger führt die DGUV. Die DGUV ist der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, aber regelmäßig nicht selbst der zuständige Leistungsträger.
Unfallkasse Bund und Unfallversicherung Bund und Bahn
Mit der Suchbezeichnung Unfallkasse Bund ist meist die frühere Unfallkasse des Bundes gemeint. Sie wurde zum 1. Januar 2015 mit der Eisenbahn-Unfallkasse zusammengeführt. Der heutige Träger heißt Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB).
Die UVB ist insbesondere für Unternehmen und Einrichtungen des Bundes sowie für gesetzlich festgelegte Bereiche der Bahn zuständig. Hinzu kommen weitere Personengruppen und Organisationen, die ihr durch das SGB VII zugeordnet sind. Unfallkasse des Bundes ist deshalb keine aktuelle Trägerbezeichnung mehr.
Abgrenzung zu Berufsgenossenschaft, Krankenkasse und DGUV
Unfallkassen und Berufsgenossenschaften sind gleichermaßen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie erfüllen grundsätzlich dieselben Kernaufgaben. Berufsgenossenschaften sind überwiegend für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zuständig, während Unfallkassen hauptsächlich den öffentlichen Bereich und besondere gesetzlich bestimmte Personengruppen betreuen.
Eine Krankenkasse gehört zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erbringt Leistungen bei allgemeinen Erkrankungen und Freizeitunfällen, soweit kein anderer Leistungsträger zuständig ist. Die Unfallkasse übernimmt dagegen Leistungen aufgrund versicherter Arbeits-, Wege-, Schul- oder Kitaunfälle sowie anerkannter Berufskrankheiten.
Die DGUV ist der gemeinsame Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Sie koordiniert gemeinsame Aufgaben, vertritt deren Interessen und fördert eine einheitliche Rechtsanwendung. Über konkrete Leistungsansprüche entscheidet grundsätzlich der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger.
Typische Missverständnisse zur Unfallkasse
Eine Unfallkasse ist keine Versicherung, die jede versicherte Person selbst auswählt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus gesetzlichen Vorschriften, der versicherten Tätigkeit und der organisatorischen Zuordnung der Einrichtung.
Der Versicherungsschutz besteht nicht rund um die Uhr für alle Unfälle. Private Freizeitaktivitäten sind grundsätzlich nicht erfasst, sofern sie nicht ausnahmsweise mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängen.
Auch öffentliche Eigentumsverhältnisse führen nicht ausnahmslos zur Zuständigkeit einer Unfallkasse. Das SGB VII enthält Sonderregelungen und Ausnahmen, nach denen für einzelne öffentliche oder kommunale Unternehmen eine Berufsgenossenschaft zuständig sein kann.
Häufige Fragen
Was macht die Unfallkasse?
Die Unfallkasse verhindert Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten durch Beratung, Überwachung, Schulung und weitere Präventionsmaßnahmen. Nach einem Versicherungsfall organisiert sie die Heilbehandlung und Rehabilitation und erbringt gegebenenfalls Geldleistungen.
Was ist der Unterschied zwischen BG und Unfallkasse?
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind beide Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Berufsgenossenschaften betreuen überwiegend Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Unfallkassen hauptsächlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs und gesetzlich zugeordnete Gruppen wie Schüler und Kinder in Kindertagesstätten.
Was zahlt die Unfallkasse?
Die Unfallkasse übernimmt bei einem Versicherungsfall notwendige Leistungen zur Heilbehandlung, Rehabilitation, Teilhabe und Pflege. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen zahlt sie außerdem Verletztengeld, Verletztenrente und Leistungen an Hinterbliebene.
Was ist meine Unfallkasse?
Die zuständige Unfallkasse hängt vom Arbeitgeber, vom Träger und Standort der Bildungseinrichtung oder von der versicherten Tätigkeit ab. Auskunft erteilen insbesondere der Arbeitgeber, die Schule, die Kindertagesstätte, die Hochschule oder die in der DGUV-Übersicht aufgeführten Unfallversicherungsträger.
Siehe auch
Quellen
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Stand 12. Mai 2026 — § 1, § 2 Absatz 1 Nummer 8, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1, § 8 Absatz 2 Nummer 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 56 Absatz 1, § 114 Absatz 1, § 116 Absatz 1, § 121 Absatz 1, § 125 Absatz 1, § 128 Absatz 1, § 129 Absatz 1
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) Stand 24. Juli 2026 — § 29 Absatz 1
- Mitgliederübersicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Abruf 8. Oktober 2026 — Abschnitt Mitglieder
- Informationen zur Finanzierung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Abruf 8. Oktober 2026 — Abschnitt Beiträge und Finanzierung
- Pressemitteilung zur Fusion der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) vom 22. Januar 2015 — Seite 1
