Arbeitsunfall
Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 31.10.2026
Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das bei einer versicherten Tätigkeit einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht. Entscheidend ist der sachliche Zusammenhang zwischen der konkreten Tätigkeit und dem Unfall, nicht allein der Unfallort. Wegeunfälle zählen gesetzlich ebenfalls zu den Arbeitsunfällen, werden aber häufig gesondert bezeichnet.
Was tun nach einem Arbeitsunfall?
Nach einem Arbeitsunfall haben die Versorgung des Verletzten und die Abwehr weiterer Gefahren Vorrang. Das weitere Vorgehen richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung.
- Erste Hilfe und Rettung: Erste Hilfe ist unverzüglich zu leisten. Bei schweren oder möglicherweise lebensbedrohlichen Verletzungen ist der Rettungsdienst unter 112 zu verständigen.
- Betrieb informieren: Der Unfall ist unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden. Ist der Verletzte dazu nicht in der Lage, trifft diese Pflicht den Betriebsangehörigen, der zuerst davon erfährt.
- Ärztliche Versorgung: Beim Arzt ist anzugeben, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Ein Durchgangsarzt ist insbesondere aufzusuchen, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert oder Heil- und Hilfsmittel verordnet werden müssen. Bei isolierten Augen- oder HNO-Verletzungen kann direkt ein entsprechender Facharzt aufgesucht werden. Durchgangsärzte in der Nähe finden sich über die Suche der DGUV.
- Unfall dokumentieren: Unfallzeit, Unfallort, Tätigkeit, Unfallhergang, Verletzungen, Zeugen und Erste-Hilfe-Maßnahmen sollten vollständig festgehalten werden. Jede betriebliche Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren und fünf Jahre vertraulich aufzubewahren.
- Unfallanzeige veranlassen: Führt der Unfall zum Tod oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige erstatten.
Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?
Für die Anerkennung müssen vereinfacht vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Betroffene gehört zum versicherten Personenkreis.
- Er übte im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit aus.
- Ein zeitlich begrenztes Ereignis wirkte von außen auf den Körper ein.
- Dieses Ereignis verursachte einen Gesundheitsschaden oder den Tod.
Zwischen der versicherten Tätigkeit, dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden muss jeweils ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ein Unfall während der Arbeitszeit reicht deshalb allein nicht aus. Maßgeblich ist, welchem Zweck die konkrete Handlung im Unfallzeitpunkt diente.
Auch im Homeoffice besteht Versicherungsschutz in demselben Umfang wie bei einer Tätigkeit in der Betriebsstätte. Versichert sind dort betriebsbezogene Handlungen. Rein private Tätigkeiten bleiben dagegen grundsätzlich unversichert.
Beispiele für Arbeitsunfälle
Typische Arbeitsunfälle sind eine Handverletzung bei der Bedienung einer Maschine, ein Sturz beim Transport von Arbeitsmaterial oder ein Verkehrsunfall auf einer betrieblich veranlassten Fahrt. Auch ein Sturz im Homeoffice kann versichert sein, wenn der zurückgelegte Weg unmittelbar einer betrieblichen Tätigkeit diente.
Kein Arbeitsunfall liegt in der Regel vor, wenn sich der Unfall bei einer rein privaten Verrichtung ereignet. Beispiele sind private Besorgungen, eigenwirtschaftliche Freizeitaktivitäten oder ein privater Umweg. Ein Unfall auf dem Betriebsgelände ist daher nicht automatisch ein Arbeitsunfall.
Arbeitsunfall melden und Unfallanzeige erstatten
Versicherte müssen jeden Unfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle melden. Das gilt auch bei zunächst geringfügigen Verletzungen. Eine frühzeitige Meldung und Dokumentation kann wichtig werden, wenn Beschwerden oder Spätfolgen erst später auftreten.
Von dieser internen Meldung ist die gesetzliche Unfallanzeige zu unterscheiden. Der Arbeitgeber muss sie an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermitteln, wenn der Versicherte
- infolge des Unfalls mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist oder
- durch den Unfall stirbt.
Die Unfallanzeige ist innerhalb von drei Tagen zu erstatten, nachdem der Arbeitgeber vom meldepflichtigen Unfall Kenntnis erhalten hat. Bei der Berechnung der Arbeitsunfähigkeit zählt der Unfalltag nicht mit. Tödliche Unfälle und Unfälle mit mehreren Schwerverletzten sind dem Unfallversicherungsträger zusätzlich sofort, etwa telefonisch, zu melden.
Die Unfallanzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mitzuunterzeichnen. Der Arbeitgeber muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt über jede Unfallanzeige informieren und die versicherte Person auf ihr Recht hinweisen, eine Kopie der Anzeige zu erhalten (§ 193 SGB VII).
Die Anzeige bedeutet noch nicht, dass der Unfall anerkannt ist. Der Unfallversicherungsträger prüft anhand des Unfallhergangs, der ausgeübten Tätigkeit und der medizinischen Befunde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht meldepflichtige Unfälle bleiben betrieblich bedeutsam. Jede geleistete Erste Hilfe muss dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen können außerdem Hinweise auf unsichere Arbeitsabläufe und notwendige Schutzmaßnahmen geben.
Lohnfortzahlung und Verletztengeld
Die Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall richtet sich für Arbeitnehmer zunächst nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sind dessen Voraussetzungen erfüllt, zahlt der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen weiter. Der Anspruch entsteht grundsätzlich nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Ereignet sich der Unfall in dieser Wartezeit, wird Verletztengeld bereits ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Dauert die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, kommt Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht. Es wird in der Regel von der Krankenkasse im Auftrag des Unfallversicherungsträgers ausgezahlt und grundsätzlich für höchstens 78 Wochen geleistet.
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht bei jedem Arbeitsunfall automatisch eine einmalige Geldsumme. Bei bleibenden Unfallfolgen kann eine Unfallrente hinzukommen. Im Regelfall setzt sie voraus, dass die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Wird der Arbeitsunfall anerkannt, können je nach Unfallfolgen insbesondere folgende Leistungen erbracht werden:
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
- Krankenhausbehandlung und medizinische Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Verletztengeld oder Übergangsgeld
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Unfallrente bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit
- Hinterbliebenenleistungen bei tödlichen Arbeitsunfällen
Ziel ist zunächst, den Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu mindern und die berufliche sowie soziale Teilhabe wiederherzustellen. Rehabilitationsleistungen haben deshalb Vorrang vor Rentenleistungen.
Betriebliche Bedeutung
Ein Arbeitsunfall sollte zum Anlass genommen werden, den Unfallhergang systematisch zu untersuchen. Zeigt der Unfall Mängel an Arbeitsmitteln, Schutzmaßnahmen, Unterweisungen oder Arbeitsabläufen, sind die Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen zu überprüfen.
Dabei geht es nicht um die Suche nach persönlicher Schuld. Entscheidend ist, vergleichbare Unfälle künftig zu verhindern. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, betriebliche Interessenvertretungen und der zuständige Unfallversicherungsträger können den Arbeitgeber dabei unterstützen.
Abgrenzung zu Wegeunfall und Berufskrankheit
Ein Wegeunfall ereignet sich auf dem unmittelbaren Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit. Er gilt rechtlich als Arbeitsunfall, unterliegt aber besonderen Voraussetzungen. Private Unterbrechungen und Umwege können den Versicherungsschutz entfallen lassen. Versichert bleiben jedoch bestimmte Abweichungen vom direkten Weg, etwa um Kinder in fremde Obhut zu bringen oder für Fahrgemeinschaften. Auch der Weg aus dem Homeoffice zur Kita oder Schule des Kindes ist versichert (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Wegeunfälle bleiben bei Beitragsausgleichs- und Prämienverfahren der Unfallversicherungsträger in der Regel unberücksichtigt.
Eine Berufskrankheit entsteht dagegen typischerweise nicht durch ein einzelnes, zeitlich begrenztes Ereignis. Sie beruht auf besonderen beruflichen Einwirkungen und muss die gesetzlichen Voraussetzungen des Berufskrankheitenrechts erfüllen.
Ein Privatunfall steht weder mit einer versicherten Tätigkeit noch mit einem versicherten Weg in Zusammenhang. Für seine Folgen ist die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich nicht zuständig.
Typische Fehler und Missverständnisse
Nicht jeder Unfall während der Arbeitszeit ist ein Arbeitsunfall. Eine private Tätigkeit wird nicht allein deshalb versichert, weil sie am Arbeitsplatz stattfindet.
Ebenso ist die Drei-Tage-Grenze keine Frist für die interne Meldung. Versicherte müssen jeden Unfall unverzüglich im Betrieb melden. Die Grenze entscheidet lediglich darüber, ob der Arbeitgeber zusätzlich eine formelle Unfallanzeige erstatten muss.
Eigenes Fehlverhalten oder ein Verstoß gegen betriebliche Regeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus. Verbotswidriges Handeln ist ausdrücklich mitversichert (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Ausschlaggebend bleiben die versicherte Tätigkeit und der ursächliche Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden. Der Versicherungsschutz kann jedoch entfallen, wenn ein privater Grund wie erhebliche Alkoholisierung die allein wesentliche Ursache des Unfalls war.
Häufige Fragen
Welche vier Kriterien müssen für einen Arbeitsunfall erfüllt sein?
Der Betroffene muss versichert gewesen sein und im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt haben. Hinzukommen müssen ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und ein dadurch verursachter Gesundheitsschaden oder Tod.
Wie läuft es nach einem Arbeitsunfall ab?
Zunächst werden Erste Hilfe und erforderliche medizinische Versorgung veranlasst. Anschließend sind der Unfall intern zu melden und zu dokumentieren. Bei mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit oder einem Todesfall erstattet der Arbeitgeber eine Unfallanzeige, woraufhin der Unfallversicherungsträger den Sachverhalt prüft.
Welche Leistungen stehen nach einem Arbeitsunfall zu?
Möglich sind insbesondere Heilbehandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation, Hilfsmittel, Verletztengeld, Pflegeleistungen und bei dauerhaften Unfallfolgen eine Unfallrente. Welche Leistungen erbracht werden, hängt von den konkreten gesundheitlichen und beruflichen Folgen ab.
Wie viel Geld bekommt man bei einem Arbeitsunfall?
Arbeitnehmer erhalten bei erfüllten Voraussetzungen zunächst bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach beträgt das Verletztengeld grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Eine Unfallrente setzt weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus.
Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
Der Unfall ist unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden. Eine formelle Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse muss der Arbeitgeber erstatten, wenn der Versicherte stirbt oder mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig wird.
Siehe auch
Quellen
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Stand 12. Mai 2026 — § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 193 Abs. 1, § 193 Abs. 4
- Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) Stand 12. Mai 2026 — § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
- Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV) Stand 23. Oktober 2024 — § 1
- Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) Ausgabe November 2013 — § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 24 Abs. 6, § 28 Abs. 2
