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Berufsgenossenschaft

Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 18.10.2026

Eine Berufsgenossenschaft (BG) ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und weitere privatwirtschaftliche Einrichtungen. Sie soll Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhindern und übernimmt nach einem Versicherungsfall Rehabilitation und Entschädigung. Die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert.

Aufgaben der Berufsgenossenschaft

Die Aufgaben der Berufsgenossenschaft umfassen drei miteinander verbundene Bereiche. In der Prävention soll sie mit geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern sowie eine wirksame Erste Hilfe fördern.

Dazu beraten und überwachen Berufsgenossenschaften Unternehmen. Sie können Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht erlassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aufsichtspersonen dürfen Betriebe besichtigen, Arbeitsverfahren prüfen und im Einzelfall erforderliche Schutzmaßnahmen anordnen.

Nach einem Versicherungsfall steuert die Berufsgenossenschaft die medizinische Rehabilitation und unterstützt die berufliche und soziale Teilhabe. Abhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen kommen außerdem Geldleistungen wie Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten oder Leistungen an Hinterbliebene in Betracht.

Zuständigkeit und die neun Berufsgenossenschaften

Welcher Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen zuständig ist, richtet sich vor allem nach Art und Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit. Bei mehreren Tätigkeitsbereichen ist regelmäßig der wirtschaftliche Schwerpunkt entscheidend. Die Berufsgenossenschaft kann nicht frei ausgewählt werden.

In Deutschland bestehen neun gewerbliche Berufsgenossenschaften:

  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
  • Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

So fallen Unternehmen der Bauwirtschaft typischerweise in den Zuständigkeitsbereich der BG BAU. Für Unternehmen des Handels und der Warenlogistik kommt regelmäßig die BGHW in Betracht. Die konkrete Zuordnung nimmt der Unfallversicherungsträger anhand der betrieblichen Tätigkeit vor.

Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

Der Beginn eines Unternehmens ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger grundsätzlich innerhalb einer Woche mitzuteilen. Erforderlich sind insbesondere Angaben zur Art des Unternehmens, zur Zahl der Versicherten und zum Eröffnungstag.

Wurde fristgerecht eine Gewerbeanmeldung abgegeben, gilt die Mitteilungspflicht gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung als erfüllt. Freiberufler und andere Unternehmer ohne Gewerbeanmeldung müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit selbst melden. Die Anmeldung kann über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.

Beschäftigte werden nicht einzeln bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Sie sind grundsätzlich kraft Gesetzes versichert. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Berufsgenossenschaft bedeutet allerdings nicht automatisch, dass auch der Unternehmer persönlich versichert ist. Der Versicherungsschutz des Unternehmers kann sich aus dem Gesetz, der Satzung der Berufsgenossenschaft oder einer freiwilligen Versicherung ergeben.

Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften finanzieren ihre Aufgaben durch Beiträge der Unternehmen. Beschäftigte zahlen keinen eigenen Arbeitnehmeranteil. Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres im Umlageverfahren berechnet.

Wesentliche Berechnungsgrundlagen sind das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die Gefahrklasse und der jährlich festgelegte Beitragsfuß. Vereinfacht gilt folgende Berechnung.

Beitrag = Arbeitsentgelte × Gefahrklasse × Beitragsfuß ÷ 1.000

Die Gefahrklasse bildet das durchschnittliche Unfall- und Erkrankungsrisiko des jeweiligen Gewerbezweigs ab. Zusätzlich können satzungsabhängige Mindestbeiträge, Beitragszuschläge, Nachlässe oder Prämien relevant sein. Bei versicherten Unternehmern kann an die Stelle des Arbeitsentgelts eine Versicherungssumme treten.

Unternehmen übermitteln mit dem digitalen Lohnnachweis unter anderem die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte, die Beschäftigtenzahl und die geleisteten Arbeitsstunden. Bei gewerblichen Berufsgenossenschaften beeinflussen die gemeldeten Jahresarbeitsstunden die Beitragshöhe grundsätzlich nicht. Der maßgebliche Beitragswert ist das Arbeitsentgelt.

Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft

Ein Arbeits- oder Wegeunfall muss durch den Unternehmer angezeigt werden, wenn der Versicherte getötet wird oder für mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist. Die Unfallanzeige ist grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des meldepflichtigen Unfalls zu erstatten. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort zu melden.

Die elektronische Datenübertragung ist die gesetzlich vorgesehene Form. Aufgrund einer Übergangsregelung dürfen die vorgeschriebenen Vordrucke noch bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist die Anzeige ab dem 1. Januar 2028 ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

Bestehen Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit, trifft den Unternehmer ebenfalls eine Anzeigepflicht. Betriebsrat oder Personalrat sind nach den gesetzlichen Vorgaben einzubeziehen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen über die Anzeige informiert werden.

Abgrenzung zu DGUV, Unfallkasse und privater Unfallversicherung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Sie ist nicht mit der zuständigen Berufsgenossenschaft gleichzusetzen. Über die Anerkennung und die Leistungen in einem konkreten Versicherungsfall entscheidet grundsätzlich der zuständige Unfallversicherungsträger.

Unfallkassen versichern insbesondere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sowie weitere gesetzlich bestimmte Personengruppen. Für landwirtschaftliche Unternehmen ist grundsätzlich die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zuständig, die in diesem Bereich als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft handelt.

Eine private Unfallversicherung beruht dagegen auf einem Versicherungsvertrag. Ihr Schutz richtet sich nach den vereinbarten Bedingungen und ist nicht auf versicherte betriebliche Tätigkeiten und Arbeitswege beschränkt.

Typische Fehler und Missverständnisse

Auch ein Unternehmen ohne Beschäftigte muss den Beginn seiner Tätigkeit grundsätzlich melden. Ob tatsächlich Beiträge entstehen und ob der Unternehmer selbst versichert ist, wird davon getrennt beurteilt.

Die Gewerbeanmeldung ersetzt bei fristgerechter Abgabe zwar die gesonderte Unternehmensanmeldung, sie begründet aber nicht automatisch den persönlichen Versicherungsschutz des Unternehmers.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nicht allein nach der Beschäftigtenzahl oder den Jahresarbeitsstunden. Für gewerbliche Berufsgenossenschaften sind vor allem die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte, die Gefahrklasse und der Beitragsfuß maßgeblich.

Häufige Fragen

Was ist eine Berufsgenossenschaft einfach erklärt?

Eine Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung für Unternehmen und ihre Beschäftigten in bestimmten Wirtschaftszweigen. Sie unterstützt bei der Unfallverhütung und erbringt Leistungen nach Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten.

Welche neun Berufsgenossenschaften gibt es?

Es gibt die BG RCI, BGHM, BG ETEM, BGN, BG BAU, BGHW, VBG, BG Verkehr und BGW. Ihre vollständigen Namen und Zuständigkeitsbereiche richten sich nach der gesetzlichen Trägerliste und der jeweiligen Branchenzuordnung.

Welche BG ist für mich zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens. Beispielsweise ist die BG BAU typischerweise für Bauunternehmen und die BGN für Betriebe des Gastgewerbes zuständig. Eine freie Wahl der Berufsgenossenschaft ist nicht möglich. Wer unsicher ist, kann sich an die kostenlose Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 60 50 40 4 wenden.

Für was zahlt man Beiträge an die Berufsgenossenschaft?

Die Beiträge finanzieren Prävention, medizinische Behandlung, Rehabilitation, Teilhabeleistungen, Renten, weitere Entschädigungsleistungen und die Verwaltung der gesetzlichen Unfallversicherung. Beschäftigte zahlen dafür grundsätzlich keinen eigenen Beitrag.

Wann muss ein Unfall der Berufsgenossenschaft gemeldet werden?

Ein Arbeits- oder Wegeunfall muss gemeldet werden, wenn eine versicherte Person dadurch stirbt oder mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist. Die Unfallanzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des meldepflichtigen Unfalls erfolgen. Besonders schwere oder tödliche Unfälle sind unverzüglich zu melden.

Müssen Freiberufler ihr Unternehmen bei einer Berufsgenossenschaft anmelden?

Ja. Auch Freiberufler und Selbstständige ohne Beschäftigte müssen die Aufnahme ihrer unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich innerhalb einer Woche dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Ob sie selbst gesetzlich unfallversichert sind und Beiträge zahlen müssen, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und den geltenden Regelungen ab. Häufig besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Siehe auch

Quellen