Prüfung elektrischer Betriebsmittel (DGUV V3)
Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 23.10.2026
Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach DGUV V3 dient dazu, elektrische Anlagen und Geräte in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand zu erhalten. Die offizielle Bezeichnung lautet DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Sie verpflichtet Unternehmen zu Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen.
Pflicht zur Prüfung nach DGUV Vorschrift 3
Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die DGUV V3 Prüfung ist damit keine freiwillige Sicherheitsleistung. Die Prüfpflicht ergibt sich außerdem aus der Betriebssicherheitsverordnung, wenn elektrische Betriebsmittel als Arbeitsmittel verwendet werden und schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, die Beschäftigte gefährden können.
DGUV Vorschriften sind autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger. Sie werden für ein Unternehmen verbindlich, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger die Vorschrift in Kraft gesetzt hat. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in § 9 DGUV Vorschrift 3 genannten Pflichten können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Welche Anlagen und Betriebsmittel werden geprüft?
Der Begriff elektrische Betriebsmittel umfasst unter anderem Geräte und Einrichtungen zum Erzeugen, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen oder Verbrauchen elektrischer Energie. Auch Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik können darunterfallen. Elektrische Anlagen entstehen durch den Zusammenschluss mehrerer elektrischer Betriebsmittel.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel können während des Betriebs bewegt oder leicht an einen anderen Platz gebracht werden, während sie mit dem Versorgungsstromkreis verbunden sind. Beispiele sind Bohrmaschinen, Laptops, Monitore, Leuchten, Kaffeemaschinen, Verlängerungsleitungen, Leitungsroller, Ladegeräte und mobile Messgeräte.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Ortsfeste elektrische Anlagen sind beispielsweise Gebäudeinstallationen, Verteilungen und fest installierte Stromkreise. Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebracht oder können wegen ihrer Masse und einer fehlenden Tragevorrichtung nicht leicht bewegt werden. Dazu zählen unter anderem Ständerbohrmaschinen, Pressen, Hebebühnen und Krananlagen.
Die Einstufung richtet sich nicht allein danach, ob ein Gerät einen Stecker besitzt. Auch ein über eine bewegliche Anschlussleitung versorgtes Betriebsmittel kann als ortsfest gelten, wenn es vorübergehend fest angebracht ist oder nicht leicht bewegt werden kann.
Wann ist eine Prüfung erforderlich?
Prüfanlässe nach DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung sind insbesondere:
- vor der ersten Inbetriebnahme
- nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme
- in den festgelegten Zeitabständen
- nach außergewöhnlichen Ereignissen mit möglichen schädigenden Auswirkungen, etwa Unfällen, Überschwemmung, Brand oder längerer Nichtbenutzung
Die Prüfpflicht vor der ersten Inbetriebnahme gilt nach § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 als erfüllt, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass die Anlage oder das Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend beschaffen ist. Bei neu errichteten Anlagen geschieht das typischerweise über das Prüfprotokoll des Errichters nach DIN VDE 0100-600.
Zusätzlich müssen Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche sicherheitsrelevante Mängel kontrolliert werden. Diese Sichtkontrolle durch den Benutzer ist von der formalen Prüfung durch eine qualifizierte Prüfperson zu unterscheiden.
Wie läuft die DGUV V3 Prüfung ab?
Art und Umfang der Prüfung richten sich nach dem Prüfgegenstand, dem Prüfanlass, den Einsatzbedingungen, den Herstellerangaben und den einschlägigen elektrotechnischen Regeln. Für Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte ist insbesondere DIN EN 50699 (VDE 0702) relevant. Die frühere DIN VDE 0701-0702 wurde zurückgezogen und für Wiederholungsprüfungen durch DIN EN 50699 ersetzt.
Eine vollständige Prüfung umfasst abhängig vom Prüfobjekt folgende Schritte:
- Besichtigen auf erkennbare Schäden und ungeeignete Einsatzbedingungen
- Messen der sicherheitsrelevanten elektrischen Werte
- Erproben und Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen
- Bewertung der einzelnen Prüfergebnisse
- Festlegung oder Empfehlung des nächsten Prüftermins
- Dokumentation des Ergebnisses
Nicht jeder Prüfling erfordert dieselben Messungen. Die Prüfperson muss anhand der Schutzklasse, der Bauart, des Sollzustands und der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Prüfverfahren erforderlich sind.
Prüffristen nach DGUV V3
Es gibt keine einheitliche Prüffrist, die unverändert für sämtliche elektrischen Geräte und Anlagen gilt. Der Arbeitgeber muss die DGUV V3 Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung so festlegen, dass die Betriebsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. Maßgeblich sind unter anderem Nutzungshäufigkeit, mechanische Beanspruchung, Feuchtigkeit, Staub, Wärme, chemische Einwirkungen, Herstellerhinweise, bisherige Mängel und betriebliche Erfahrungen.
Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 enthalten Orientierungswerte für normale Betriebsbedingungen:
- elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel regelmäßig mit einem Richtwert von vier Jahren
- Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten besonderer Art mit einem Richtwert von einem Jahr
- ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel regelmäßig mit einem Richtwert von sechs Monaten
- ortsveränderliche Betriebsmittel auf Baustellen mit einem Richtwert von drei Monaten
Für Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD/FI-Schalter) nennen die Durchführungsanweisungen gesonderte Richtwerte: Die Prüftaste ist durch den Benutzer in stationären Anlagen halbjährlich, in nichtstationären Anlagen (zum Beispiel auf Baustellen) arbeitstäglich zu betätigen. Die messtechnische Prüfung der Wirksamkeit erfolgt in nichtstationären Anlagen monatlich durch eine Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten.
Bei einer Fehlerquote unter zwei Prozent können die Zeitabstände unter geeigneten Bedingungen verlängert werden. Als Orientierungswerte werden höchstens ein Jahr für Baustellen, Fertigungsstätten und Werkstätten sowie höchstens zwei Jahre für Büros und vergleichbare Bedingungen genannt. Diese Werte dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Bei starker Beanspruchung können wesentlich kürzere Fristen erforderlich sein.
Für bestimmte Gebäude und sicherheitstechnische Anlagen können landesrechtliche Prüfverordnungen zusätzliche Fristen oder Anforderungen an Sachverständige vorsehen. Solche Vorgaben sind für den jeweiligen Anwendungsfall und das betreffende Bundesland gesondert zu prüfen.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Die eigenverantwortliche Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel setzt eine an die Prüfaufgabe angepasste elektrotechnische Qualifikation voraus. Bei Prüfungen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung muss die Prüfperson die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen. Dazu gehören eine geeignete elektrotechnische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation, einschlägige Berufserfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit und aktuelle Fachkenntnisse.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person darf die Prüfperson innerhalb eines Prüfteams unterstützen. Sie erfüllt allein jedoch nicht die Anforderungen, um wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel eigenverantwortlich zu planen, zu bewerten und freizugeben.
Die Beauftragung eines externen Prüfdienstleisters entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Organisations- und Auswahlverantwortung. Vor der Beauftragung sind Qualifikation, Prüfumfang, anzuwendende Prüfgrundlagen und Dokumentation zu klären.
Dokumentation und Umgang mit Mängeln
Das Prüfergebnis muss mindestens Angaben zur Art der Prüfung, zum Prüfumfang, zum Ergebnis sowie zum Namen und zur Unterschrift oder elektronischen Signatur der befähigten Person enthalten. Bei Betriebsmitteln, die an wechselnden Betriebsorten verwendet werden, ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten.
Ein aussagefähiger Prüfbericht sollte außerdem das Betriebsmittel eindeutig identifizieren, den Prüfanlass, die angewendete Normengrundlage, relevante Messwerte, das Prüfgerät und den nächsten Prüftermin dokumentieren. Eine Prüfplakette kann die Terminüberwachung unterstützen, ist aber grundsätzlich kein Ersatz für die erforderlichen Aufzeichnungen.
Festgestellte Mängel müssen unverzüglich behoben werden. Besteht bis zur Beseitigung eine dringende Gefahr, darf die elektrische Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht weiterverwendet werden.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Die DGUV V3 Prüfung ist keine einzelne technische Prüfmethode und kein eigenständiges Zertifikat. Der Begriff bezeichnet umgangssprachlich Prüfungen, die sich aus der DGUV Vorschrift 3 ergeben und nach den jeweils einschlägigen elektrotechnischen Regeln durchgeführt werden.
BGV A3 ist die frühere Bezeichnung der heutigen DGUV Vorschrift 3. Die Umnummerierung hat die fachlichen Anforderungen nicht verändert. Im Zuständigkeitsbereich öffentlicher Unfallversicherungsträger kann statt der DGUV Vorschrift 3 die inhaltlich entsprechende DGUV Vorschrift 4 gelten.
Typische Fehler und Missverständnisse
Ein häufiger Fehler ist die pauschale Übernahme von Prüfintervallen ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung. Richtwerte wie sechs Monate oder zwei Jahre ersetzen keine betriebliche Bewertung der tatsächlichen Beanspruchung.
Auch eine Prüfplakette allein weist keine ordnungsgemäße Prüfung nach. Erforderlich bleibt eine nachvollziehbare Dokumentation. Ebenso wenig ersetzen CE-Kennzeichnung, Gerätealter oder ein äußerlich guter Zustand die erforderliche Prüfung.
Schließlich darf nicht jede Elektrofachkraft automatisch jede Anlage oder jedes Gerät prüfen. Die Qualifikation muss zur konkreten Prüfaufgabe passen und bei Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen.
Häufig vergessen werden private Geräte der Beschäftigten, etwa mitgebrachte Wasserkocher, Ladegeräte oder Heizlüfter. Werden sie im Betrieb genutzt, müssen sie entweder in die Prüfung einbezogen oder ihre Nutzung muss untersagt werden. Ebenso werden Verlängerungsleitungen und Mehrfachsteckdosen oft nicht erfasst, obwohl sie zu den am stärksten beanspruchten ortsveränderlichen Betriebsmitteln gehören.
Häufige Fragen
Was ist die DGUV Vorschrift 3?
Die DGUV Vorschrift 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie regelt unter anderem deren sicheren Betrieb, die erforderliche elektrotechnische Qualifikation und die Pflicht zur Prüfung.
Wann ist eine DGUV V3 Prüfung notwendig?
Eine Prüfung ist insbesondere vor bestimmten Erstinbetriebnahmen, nach Änderungen oder Instandsetzungen und in wiederkehrenden Zeitabständen notwendig. Außergewöhnliche Ereignisse wie Unfälle, längere Stillstandszeiten oder Naturereignisse können eine zusätzliche Prüfung auslösen.
Wie oft muss die DGUV V3 Prüfung durchgeführt werden?
Die Häufigkeit ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die genannten Richtwerte von drei oder sechs Monaten sowie einem, zwei oder vier Jahren sind Orientierungshilfen und müssen anhand der betrieblichen Beanspruchung überprüft werden.
Ist die DGUV Vorschrift 3 noch aktuell?
Ja. Die DGUV Vorschrift 3 war am 8. Oktober 2026 weiterhin in der DGUV-Publikationsdatenbank geführt. Die geltende Fassung stammt vom 1. Januar 1997, wobei die verbindliche Inkraftsetzung beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu prüfen ist.
Reicht eine Prüfplakette als Nachweis aus?
Nein. Eine Prüfplakette kann den nächsten Prüftermin anzeigen, ersetzt aber grundsätzlich nicht die vorgeschriebene Aufzeichnung des Prüfergebnisses. Bei wechselnden Einsatzorten kann sie Bestandteil des am Einsatzort vorzuhaltenden Nachweises sein.
Dürfen elektrotechnisch unterwiesene Personen selbstständig prüfen?
Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen eine qualifizierte Prüfperson unterstützen. Die eigenverantwortliche Festlegung, Durchführung und Bewertung der Prüfung setzt jedoch die erforderliche Qualifikation als Elektrofachkraft und gegebenenfalls als zur Prüfung befähigte Person voraus.
Siehe auch
Quellen
- Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3) aktualisierte Fassung Januar 1997 — § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) — § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 7
- Technische Regel für Betriebssicherheit Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201) Ausgabe März 2019 zuletzt geändert November 2025 — Abschnitt 4
- Technische Regel für Betriebssicherheit Zur Prüfung befähigte Personen (TRBS 1203) Ausgabe März 2019 — Abschnitt 3.1
- DGUV Information Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Organisation durch den Unternehmer (DGUV Information 203-071) Ausgabe Januar 2020 — Abschnitt 5.1, Abschnitt 7, Abschnitt 8
- DGUV Information Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Fachwissen für Prüfpersonen (DGUV Information 203-070) Ausgabe April 2026 angepasst Juni 2026 — Abschnitt 3.3, Abschnitt 4
- DGUV Information Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel Fachwissen für Prüfpersonen (DGUV Information 203-072) Ausgabe April 2021 — Abschnitt 2.18
- Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte (DIN EN 50699 VDE 0702) Ausgabe Juni 2021 — Abschnitt 1
