Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 20.10.2026
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist eine Bundesoberbehörde und Ressortforschungseinrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie erforscht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, berät die Politik, erfüllt gesetzliche und hoheitliche Aufgaben und überträgt wissenschaftliche Erkenntnisse in die betriebliche Praxis.
Aufgaben der BAuA
Die BAuA verbindet wissenschaftliche Forschung mit staatlichen und praxisbezogenen Aufgaben. Ihr Ziel ist es, Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zu fördern sowie Arbeit menschengerecht zu gestalten. Dabei untersucht sie Arbeitsbedingungen, gesundheitliche Belastungen, technische Risiken und Veränderungen durch den Wandel der Arbeitswelt.
Forschung und Arbeitsweltberichterstattung
Die Bundesanstalt erhebt und analysiert Daten über Arbeitsbedingungen und deren Auswirkungen auf Beschäftigte. Dazu gehören unter anderem Untersuchungen zur Arbeitszeit, zur psychischen und körperlichen Belastung, zur Arbeitsorganisation, zur Arbeitsmedizin sowie zum Einsatz neuer Technologien.
Die Ergebnisse dienen als Grundlage für die Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen und Unfälle. Ausgewählte Forschungsdaten stellt das Forschungsdatenzentrum der BAuA auch für weitere wissenschaftliche Auswertungen bereit. Das Arbeits- und Forschungsprogramm 2026 bis 2029 umfasst fünf strategische Handlungsfelder, die vom Erfassen des Wandels der Arbeitswelt bis zur Weiterentwicklung von Arbeitsschutzinstrumenten reichen.
Politikberatung und Regelsetzung
Die BAuA berät insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie bereitet wissenschaftliche Erkenntnisse für politische Entscheidungen auf und unterstützt die Weiterentwicklung des nationalen und europäischen Arbeitsschutzrechts.
Darüber hinaus wirkt die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Ministerium in nationalen, europäischen und internationalen Gremien an Regelsetzung und Normung mit. Sie führt die Geschäfte mehrerer staatlicher Arbeitsschutzausschüsse und unterstützt deren fachliche Arbeit.
Gesetzliche und hoheitliche Aufgaben
Bestimmte Aufgaben sind der BAuA unmittelbar durch Gesetze oder Verordnungen übertragen. Als Bundesstelle für Chemikalien koordiniert sie Aufgaben nach dem europäischen und deutschen Chemikalienrecht. Dazu gehören Tätigkeiten im Zusammenhang mit REACH, der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie der Zulassung und Bewertung von Biozidprodukten.
Nach dem Produktsicherheitsgesetz untersucht die BAuA Risiken von Produkten und unterstützt die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie veröffentlicht außerdem Informationen zur Produktsicherheit und nimmt in bestimmten Fällen eigene Risikobewertungen vor.
Wissenstransfer und Bildungsarbeit
Forschungsergebnisse werden durch Berichte, Handlungshilfen, Datenbanken, Veranstaltungen und digitale Informationsangebote für die betriebliche Praxis aufbereitet. Zu den Angeboten gehören Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, zu Gefahrstoffen, Arbeitsstätten, Arbeitsmitteln, körperlichen und psychischen Belastungen sowie zur arbeitsmedizinischen Prävention.
Mit der DASA Arbeitswelt Ausstellung in Dortmund vermittelt die BAuA außerdem Wissen über Arbeit, Technik und Gesundheit an eine breite Öffentlichkeit.
Fachbereiche der BAuA
Nach dem Organisationsstand vom Februar 2026 gliedert sich die BAuA in fünf Fachbereiche. Vier Fachbereiche verbinden Forschung und fachliche Beratung. Der fünfte nimmt als Bundesstelle für Chemikalien vor allem hoheitliche Aufgaben wahr.
- Fachbereich 1 Arbeitswelt im Wandel: Erfasst und bewertet Veränderungen der Arbeitswelt, Arbeitsbedingungen und übergreifende Entwicklungen des Arbeitsschutzes.
- Fachbereich 2 Produkte und Arbeitssysteme: Befasst sich mit Produktsicherheit sowie der sicheren, gesunden und menschengerechten Gestaltung technischer Arbeitssysteme.
- Fachbereich 3 Arbeit und Gesundheit: Untersucht Zusammenhänge zwischen Arbeit, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Dazu gehören arbeitsmedizinische, psychologische und gesundheitswissenschaftliche Themen.
- Fachbereich 4 Gefahrstoffe und Biostoffe: Bewertet chemische und biologische Gefährdungen bei der Arbeit und entwickelt wissenschaftliche Grundlagen für Schutzmaßnahmen.
- Fachbereich 5 Bundesstelle für Chemikalien: Erfüllt gesetzliche Aufgaben im nationalen und europäischen Chemikalienrecht.
Ergänzt werden die Fachbereiche durch den Zentralbereich, das Präsidium und die DASA Arbeitswelt Ausstellung.
BAuA und Technische Regeln
Die BAuA ist das zentrale staatliche Informationsportal für Technische und Arbeitsmedizinische Regeln des Arbeitsschutzes. Dazu gehören insbesondere:
- Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Technische Regeln zu Lärm, Vibrationen und optischer Strahlung
- Technische Regeln zu elektromagnetischen Feldern
Die Technischen Regeln werden nicht allein von der BAuA festgelegt. Sie werden in den zuständigen staatlichen Arbeitsschutzausschüssen ermittelt und beraten. Die Mitglieder dieser Ausschüsse kommen unter anderem von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Länderbehörden, Unfallversicherungsträgern und aus der Wissenschaft.
Die BAuA führt die Geschäfte mehrerer Ausschüsse, unterstützt die fachliche Arbeit und stellt die bekannt gemachten Regeln bereit. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Technische Regeln sind keine Gesetze oder Verordnungen. Sie konkretisieren jedoch die Anforderungen der jeweils zugrunde liegenden Arbeitsschutzverordnung. Werden sie eingehalten, greift regelmäßig die dort geregelte Vermutungswirkung. Bei abweichenden Lösungen muss der Arbeitgeber mindestens ein vergleichbares Schutzniveau gewährleisten. Die genaue Rechtswirkung richtet sich nach der jeweiligen Verordnung.
Bedeutung für Unternehmen
Unternehmen können die Angebote der BAuA nutzen, um sich über den Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und Arbeitswissenschaft zu informieren. Besonders wichtig ist das Regelwerksportal, da dort aktuelle und aufgehobene Fassungen zahlreicher Technischer Regeln voneinander getrennt dargestellt werden.
Die BAuA übernimmt jedoch nicht die betriebliche Verantwortung für den Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber bleibt für die Gefährdungsbeurteilung, die Auswahl geeigneter Maßnahmen und die Wirksamkeitskontrolle verantwortlich. Ebenso ist die BAuA grundsätzlich nicht die Behörde, die Betriebe regelmäßig besichtigt oder Arbeitsschutzverstöße vor Ort verfolgt.
Abgrenzung zu anderen Institutionen
Die BAuA ist nicht mit der Bundesagentur für Arbeit zu verwechseln. Die Bundesagentur für Arbeit verwendet die Abkürzung BA und ist für Aufgaben der Arbeitsförderung und Arbeitsvermittlung zuständig. Die BAuA befasst sich dagegen mit Sicherheit, Gesundheit und menschengerechter Gestaltung der Arbeit.
Von den Arbeitsschutzbehörden der Länder unterscheidet sich die BAuA ebenfalls. Die Länderbehörden überwachen grundsätzlich die Einhaltung des staatlichen Arbeitsschutzrechts in den Betrieben. Die BAuA übernimmt vor allem Forschung, Beratung, Regelwerksarbeit und gesetzlich festgelegte Fachaufgaben.
Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und ihre Unfallversicherungsträger sind eigenständige Institutionen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beraten und überwachen Betriebe im Rahmen ihres gesetzlichen Präventionsauftrags und erlassen Unfallverhütungsvorschriften. Sie sind weder Teil der BAuA noch ihr nachgeordnet.
Typische Missverständnisse
Die Veröffentlichung einer Information auf der Internetseite der BAuA bedeutet nicht automatisch, dass sie rechtsverbindlich ist. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln, Forschungsberichte und Handlungshilfen besitzen unterschiedliche rechtliche Wirkungen.
Ebenso erlässt die BAuA die Technischen Regeln nicht eigenständig. Die fachliche Erarbeitung erfolgt durch die zuständigen Ausschüsse. Die BAuA unterstützt diese organisatorisch und fachlich und stellt das Regelwerk öffentlich bereit.
Häufige Fragen
Was macht die BAuA?
Die BAuA forscht zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, berät die Bundesregierung und überträgt wissenschaftliche Erkenntnisse in die betriebliche Praxis. Daneben erfüllt sie gesetzliche und hoheitliche Aufgaben, insbesondere im Chemikalienrecht und bei der Produktsicherheit.
Ist die BAuA eine Behörde?
Ja. Die BAuA ist eine Bundesoberbehörde und nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Zugleich ist sie eine Ressortforschungseinrichtung des Bundes.
Wofür steht die Abkürzung „BAuA“?
BAuA steht für Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Schreibweise mit kleinem „u“ unterscheidet die Abkürzung unter anderem von der Bundesagentur für Arbeit, die mit BA abgekürzt wird.
Welche Fachbereiche hat die BAuA?
Die BAuA hat die fünf Fachbereiche Arbeitswelt im Wandel, Produkte und Arbeitssysteme, Arbeit und Gesundheit, Gefahrstoffe und Biostoffe sowie Bundesstelle für Chemikalien. Hinzu kommen der Zentralbereich und die DASA Arbeitswelt Ausstellung.
Gibt die BAuA verbindliche Auskünfte für einzelne Betriebe?
Allgemeine Fachinformationen der BAuA ersetzen keine verbindliche Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Wie eine Vorschrift in einem konkreten Betrieb umzusetzen ist, kann von den Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Gefährdungen und örtlichen Bedingungen abhängen.
Siehe auch
Quellen
- Erlass über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA-Erlass) Stand 29. Juni 2020 — § 1, § 2
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Organisationsseite (BAuA Organisation) Stand Februar 2026 — Abschnitt Organisation
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Aufgabenseite (BAuA Aufgaben) — Abschnitt Zentrale Aufgaben
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Regelwerksportal (BAuA Regelwerk) — Abschnitt Technische und Arbeitsmedizinische Regeln
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) — § 21
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) — § 7 Absatz 6
- Chemikaliengesetz (ChemG) — § 4 Absatz 1
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) — § 26
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Arbeits- und Forschungsprogramm (BAuA-Programm) 2026 bis 2029 — Abschnitt Strategische Handlungsfelder
