Ersthelfer im Betrieb
Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 17.10.2026
Ein Ersthelfer ist ein Beschäftigter, der für betriebliche Notfälle in Erster Hilfe ausgebildet und vom Arbeitgeber für diese Aufgabe benannt wurde. Unternehmen müssen abhängig von der Zahl der anwesenden Versicherten und den betrieblichen Gefährdungen ausreichend Ersthelfer bereitstellen. Ersthelfer sind ausgebildete Laien und überbrücken die Zeit bis zur ärztlichen Versorgung oder zum Eintreffen des Rettungsdienstes.
Wann Ersthelfer im Betrieb Pflicht sind
Der Arbeitgeber muss Maßnahmen treffen, damit bei Unfällen oder akuten Erkrankungen unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann. Dazu gehört die Benennung geeigneter Beschäftigter. Ihre Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen zur Beschäftigtenzahl und zu den vorhandenen Gefährdungen passen. Vor der Benennung ist der Betriebsrat oder Personalrat anzuhören. Ein entsprechend ausgebildeter Arbeitgeber kann die Aufgabe in einem kleinen Unternehmen auch selbst übernehmen.
Die Ersthelferpflicht ist damit in erster Linie eine Organisationspflicht des Unternehmens. Die bloße Anwesenheit von Personen mit privaten Erste-Hilfe-Kenntnissen reicht nicht aus, wenn ihre Qualifikation, Benennung und tatsächliche Verfügbarkeit nicht betrieblich sichergestellt sind.
Wie viele Ersthelfer ein Betrieb benötigt
Die Mindestanzahl richtet sich nach den gleichzeitig anwesenden Versicherten:
- 2 bis 20 anwesende Versicherte: mindestens ein Ersthelfer
- Mehr als 20 anwesende Versicherte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: mindestens 5 Prozent
- Mehr als 20 anwesende Versicherte in sonstigen Betrieben: mindestens 10 Prozent
- Kindertageseinrichtungen: mindestens ein Ersthelfer je Kindergruppe
- Hochschulen: 10 Prozent der beschäftigten Versicherten
Ergibt die Berechnung keine ganze Personenzahl, muss auf die nächste volle Person aufgerundet werden, damit die vorgeschriebene Mindestquote erreicht wird. Bei 60 anwesenden Beschäftigten werden beispielsweise mindestens drei Ersthelfer in einem Verwaltungsbetrieb und sechs Ersthelfer in einem sonstigen Betrieb benötigt.
Entscheidend ist nicht die gesamte Belegschaft, sondern die Zahl der tatsächlich anwesenden Versicherten. Die vorgeschriebene Anzahl muss während aller Arbeitszeiten zur Verfügung stehen. Deshalb sind Urlaub, Krankheit, Schichtbetrieb, Außendienst und mobiles Arbeiten bei der Planung zu berücksichtigen. In der Praxis müssen meist mehr Beschäftigte ausgebildet werden, als die Mindestquote auf den ersten Blick vermuten lässt.
Auch die räumliche Verteilung ist wichtig. Ersthelfer müssen so eingesetzt werden, dass sie Unfallorte innerhalb des Betriebes schnell erreichen können. Entfernte Betriebsteile, Baustellen und Schichten sind gegebenenfalls gesondert zu betrachten. Unternehmen, die gemeinsam in einer Betriebsstätte arbeiten, können die Erste-Hilfe-Organisation abstimmen, müssen die verlässliche Verfügbarkeit aber eindeutig regeln.
Bei nur einer anwesenden versicherten Person schreibt die Mindestquote keinen Ersthelfer vor. Die Möglichkeit zum Absetzen eines Notrufs und weitere aus der Gefährdungsbeurteilung folgende Notfallmaßnahmen müssen dennoch gewährleistet sein. Bei gefährlicher Alleinarbeit können zusätzliche technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich werden.
Für den inneren Schulbereich gelten besondere schulrechtliche Regelungen, die sich zwischen den Bundesländern unterscheiden können. Die allgemeinen betrieblichen Quoten dürfen deshalb nicht ohne Prüfung auf Schüler und den Schulbetrieb übertragen werden.
Auswahl und Benennung
Der Arbeitgeber wählt geeignete Beschäftigte aus und benennt sie nach abgeschlossener Ausbildung als Ersthelfer. Eine bestimmte Form der Benennung ist nicht vorgeschrieben. Eine schriftliche Benennung erleichtert jedoch den Nachweis und die betriebliche Organisation.
Bei der Auswahl sind insbesondere die persönliche Eignung, die regelmäßige Anwesenheit und der Einsatzort zu berücksichtigen. Finden sich nicht genügend Freiwillige, kann der Arbeitgeber Beschäftigte auswählen. Versicherte müssen sich im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten grundsätzlich ausbilden und für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stellen. Persönliche Gründe, beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen, können dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Die Benennung entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung. Er muss weiterhin für funktionierende Meldewege, zugängliches Erste-Hilfe-Material, eine ausreichende Zahl verfügbarer Ersthelfer und die Dokumentation der Hilfeleistungen sorgen.
Ausbildung und Ersthelferkurs
Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten. Hinzu kommt eine Pause von mindestens 45 Minuten. Der Kurs vermittelt unter anderem Eigenschutz, Absicherung der Unfallstelle, Notruf, Rettung aus Gefahrenbereichen, Wundversorgung, stabile Seitenlage, Wiederbelebung und den Einsatz eines automatisierten externen Defibrillators.
Betriebliche Ersthelferkurse müssen als Präsenzveranstaltung stattfinden. Reine Onlinekurse erfüllen die Anforderungen nicht, da die erforderlichen Maßnahmen praktisch geübt werden müssen.
Die Ausbildung muss bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Ausbildungsstelle stattfinden. Hilfsorganisationen wie das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter oder die Malteser können solche Kurse anbieten. Entscheidend ist jedoch die Ermächtigung der konkreten Ausbildungsstelle. Die zugelassenen Stellen werden über die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe veröffentlicht.
Bestimmte sanitätsdienstliche, rettungsdienstliche oder gesundheitliche Berufsqualifikationen können die allgemeine Ausbildung ersetzen. Auch ein Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein kann anerkannt werden, wenn er nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und von einer für die betriebliche Ausbildung ermächtigten Stelle durchgeführt wurde. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen anhand geeigneter Nachweise prüfen.
Fortbildung und Zweijahresfrist
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Ersthelfer in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet werden. Die Fortbildung umfasst ebenfalls neun Unterrichtseinheiten und dient vor allem dem praktischen Auffrischen der vorhandenen Kenntnisse. Sie muss grundsätzlich ebenfalls bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle stattfinden.
Eine Teilnahmebescheinigung besitzt kein starres gesetzliches Ablaufdatum. Wird die Zweijahresfrist ausnahmsweise überschritten, entfällt die Funktion nach der aktuellen Auslegung der DGUV nicht automatisch. Die Fortbildung muss jedoch zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden. Da Ausbildung und Fortbildung denselben zeitlichen Umfang haben, kann im Zweifelsfall auch eine erneute Ausbildung gebucht werden.
Erfordern betriebliche Gefährdungen besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen, reicht der allgemeine Kurs möglicherweise nicht aus. Das kann etwa beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, Antidoten oder speziellen Rettungsgeräten der Fall sein. Der Arbeitgeber muss dann eine zusätzliche betriebsspezifische Aus- oder Weiterbildung veranlassen.
Aufgaben des Ersthelfers
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Liste mit genau vier Aufgaben. Die Kernaufgaben lassen sich jedoch in vier Bereiche gliedern:
- Unfallstelle sichern: Auf Eigenschutz achten, Gefahren erkennen und die Unfallstelle absichern
- Hilfe organisieren: Situation einschätzen, Notruf veranlassen und erforderliche betriebliche Meldewege nutzen
- Erste Hilfe leisten: Lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen, Verletzungen versorgen und den Betroffenen betreuen
- Versorgung übergeben: Rettungsdienst informieren und den betrieblichen Dokumentationsweg einhalten, soweit diese Aufgabe übertragen wurde
Zusätzliche organisatorische Aufgaben können übertragen werden. Dazu gehören beispielsweise die Kontrolle des Erste-Hilfe-Materials oder die Unterstützung bei der Dokumentation. Sie sind nicht automatisch Bestandteil der Funktion.
Ersthelfer sind ausgebildete Laien. Sie stellen keine medizinischen Diagnosen und ersetzen weder Arzt noch Rettungsdienst. Die eigenständige Abgabe oder Verabreichung von Medikamenten gehört grundsätzlich nicht zu ihren Aufgaben.
Kosten und Arbeitszeit
Bei betrieblich erforderlichen Ersthelfern tragen die Unfallversicherungsträger grundsätzlich die Lehrgangsgebühren für die standardisierte Aus- und Fortbildung. Die Ausbildungsstelle rechnet diese Gebühren üblicherweise unmittelbar mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab. Das jeweilige Anmelde- und Abrechnungsverfahren sollte vor der Buchung geprüft werden.
Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt fortzahlen, wenn wegen des Lehrgangs Arbeitszeit ausfällt. Kosten, die nicht von der Lehrgangspauschale gedeckt werden, fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Unternehmens. Dazu können Fahrtkosten, Stornokosten oder Mehrkosten eines betrieblichen Inhouse-Kurses gehören.
Eine besondere Zulage allein für die Funktion als Ersthelfer ist gesetzlich nicht allgemein vorgeschrieben. Zusätzliche Vergütungen können sich jedoch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Ein Teilnehmer an einem Erste-Hilfe-Kurs ist nicht automatisch betrieblicher Ersthelfer. Erst durch die geeignete Qualifikation, die betriebliche Auswahl und die Benennung durch den Arbeitgeber entsteht die betriebliche Funktion.
Der Betriebssanitäter ist ebenfalls kein Synonym. Er verfügt über eine erheblich umfangreichere Qualifikation und wird insbesondere in großen Betrieben, auf größeren Baustellen oder bei besonderen Unfallgefahren eingesetzt. Der Betriebssanitäter ergänzt die Ersthelferorganisation und ersetzt die vorgeschriebene Zahl der Ersthelfer nicht ohne Weiteres.
Auch der Brandschutzhelfer erfüllt eine andere Aufgabe. Seine Ausbildung und sein Einsatz betreffen vor allem Entstehungsbrände und Evakuierungsmaßnahmen. Eine Person kann beide Funktionen übernehmen, wenn sie jeweils entsprechend qualifiziert und organisatorisch verfügbar ist.
Typische Fehler und Missverständnisse
Ein häufiger Fehler ist die Berechnung anhand der gesamten Belegschaft, ohne die tatsächliche Anwesenheit und die einzelnen Schichten zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, wie viele Versicherte gleichzeitig anwesend sind und wie viele qualifizierte Ersthelfer ihnen tatsächlich zur Verfügung stehen.
Problematisch ist auch eine Planung exakt nach der Mindestquote. Fällt nur ein Ersthelfer wegen Krankheit, Urlaub oder Außendienst aus, kann die vorgeschriebene Zahl unterschritten werden. Unternehmen benötigen deshalb regelmäßig eine ausreichende Reserve.
Nicht jeder allgemein angebotene Erste-Hilfe-Kurs berechtigt zum betrieblichen Einsatz. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Ausbildungsstelle vom Unfallversicherungsträger ermächtigt ist.
Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme, die Verantwortung für die Erste Hilfe gehe mit der Benennung vollständig auf den Ersthelfer über. Verantwortlich für die betriebliche Organisation bleibt der Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Erste-Hilfe-Kurs gültig?
Für betriebliche Ersthelfer ist in der Regel spätestens nach zwei Jahren eine Fortbildung erforderlich. Wird die Frist ausnahmsweise überschritten, sollte die Fortbildung unverzüglich zum nächstmöglichen Termin erfolgen. Die aktuelle DGUV-Auslegung geht nicht von einem automatischen Erlöschen der Qualifikation am Stichtag aus.
Welche 4 Aufgaben hat ein Ersthelfer?
Eine verbindliche Liste mit genau vier Aufgaben gibt es nicht. Zusammengefasst sichert der Ersthelfer die Situation ab, organisiert den Notruf, führt notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen durch und betreut den Betroffenen bis zur Übergabe an den Rettungsdienst.
Ist Ersthelfer und Erste-Hilfe-Kurs das Gleiche?
Nein. Der Erste-Hilfe-Kurs vermittelt die erforderliche Qualifikation. Zum betrieblichen Ersthelfer wird ein Beschäftigter erst, wenn der Arbeitgeber ihn für diese Funktion auswählt und benennt.
Wer bezahlt die Ausbildung zum Ersthelfer?
Der zuständige Unfallversicherungsträger übernimmt grundsätzlich die Lehrgangsgebühr der standardisierten Aus- oder Fortbildung. Der Arbeitgeber trägt insbesondere die Entgeltfortzahlung und regelmäßig weitere anfallende Kosten, die nicht von der Lehrgangspauschale erfasst sind.
Erhält ein Ersthelfer im Betrieb eine zusätzliche Vergütung?
Eine gesetzliche Ersthelferzulage gibt es nicht. Eine zusätzliche Vergütung kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen arbeitsvertraglichen Regelung ergeben.
Woran ist eine geeignete Ausbildungsstelle zu erkennen?
Die Ausbildungsstelle muss für die betriebliche Erste-Hilfe-Ausbildung von den Unfallversicherungsträgern ermächtigt sein. Maßgeblich ist der Eintrag in der Liste der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe, nicht allein der Name der Hilfsorganisation oder des Kursanbieters.
Quellen
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz — ArbSchG), § 10 Abs. 1, ArbSchG), § 10 Abs. 2
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) — § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 3
- Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) Ausgabe November 2013 — § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1
- Grundsätze der Prävention (DGUV Regel 100-001) Ausgabe Juni 2025 — Abschnitt 4.8.1, Abschnitt 4.8.2, Abschnitt 4.8.3
- Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe (DGUV Grundsatz 304-001) Ausgabe April 2022 — Abschnitt 1, Anhang 2
- Fragen und Antworten zur betrieblichen Ersten Hilfe (DGUV FAQ) — Frage 1.2, Frage 4.2, Frage 6.1
