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Bildschirmarbeitsplatzbrille

Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 08.11.2026

Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ist eine spezielle Sehhilfe, deren Gläser auf die Sehentfernungen bei der Bildschirmarbeit abgestimmt sind. Sie wird auch Bildschirmbrille genannt. Der Arbeitgeber muss sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen, wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass sie notwendig ist und eine normale Sehhilfe nicht ausreicht.

Wann ist eine Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig?

Eine Bildschirmbrille kommt in Betracht, wenn Bildschirm, Tastatur, Schriftstücke oder andere Arbeitsmittel mit einer normalen Alltagsbrille nicht dauerhaft scharf und beschwerdefrei betrachtet werden können. Entscheidend sind die tatsächlichen Sehentfernungen und Sehaufgaben am Arbeitsplatz.

Eine Fehlsichtigkeit allein begründet noch keinen Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille. Kurzsichtigkeit, Übersichtigkeit oder Alterssichtigkeit lassen sich häufig mit einer geeigneten Alltagsbrille korrigieren. Erst wenn diese für die Bildschirmarbeit nicht ausreicht, kann eine spezielle Sehhilfe erforderlich sein.

Anzeichen für einen möglichen Bedarf sind wiederkehrende Kopfschmerzen, brennende oder tränende Augen, verschwommenes Sehen sowie Verspannungen im Nacken und Schulterbereich. Solche Beschwerden können allerdings auch durch Blendung, ungeeignete Beleuchtung, zu kleine Zeichen, falsche Sehabstände oder eine ungünstige Bildschirmposition entstehen. Die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ist deshalb ebenfalls zu prüfen.

Von der G 37 Untersuchung zur Angebotsvorsorge

Die häufig verwendete Bezeichnung G 37 Untersuchung geht auf den früheren DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen an Bildschirmarbeitsplätzen zurück. Sie ist nicht mehr die aktuelle fachliche Bezeichnung. Heute handelt es sich um arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, ergänzt durch die Arbeitsmedizinischen Regeln und die DGUV Empfehlung für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

Ist die Bildschirmtätigkeit bestimmend für die Gesamttätigkeit, muss der Arbeitgeber Angebotsvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen anbieten. Dazu zählen neben klassischen Bürotätigkeiten unter anderem Bildschirmarbeit in Industrie und Forschung, Leitwartentätigkeiten, Logistiktätigkeiten mit Bildschirmgeräten sowie der regelmäßige Einsatz mobiler Geräte oder Datenbrillen.

Die Teilnahme an der Angebotsvorsorge ist freiwillig. Lehnt ein Beschäftigter sie ab, muss der Arbeitgeber sie zu den vorgesehenen Zeitpunkten erneut anbieten. Bei Bildschirmnutzungen, die nicht bestimmend für die Gesamttätigkeit sind, kann abhängig von der Gefährdungsbeurteilung ein Anspruch auf Wunschvorsorge bestehen.

Die Vorsorge umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch und bei Bedarf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden. Ergibt sich ein augenärztlicher Abklärungsbedarf, muss der Arbeitgeber die Untersuchung ermöglichen.

Ablauf bis zur passenden Bildschirmbrille

Der Betriebsarzt benötigt Informationen über die Arbeitsaufgabe, die Arbeitsplatzgestaltung und die relevanten Sehentfernungen. Er beurteilt, ob eine normale Sehhilfe ausreicht oder eine spezielle Sehhilfe erforderlich sein kann. Bei Bedarf wird ein Augenarzt hinzugezogen.

Für die Anpassung müssen insbesondere der Abstand zum Bildschirm, die Entfernung zu Schriftstücken sowie weitere Sehaufgaben berücksichtigt werden. Anschließend bestimmt der Augenarzt oder Augenoptiker die erforderlichen Glaswerte und passt die Brille an.

Unternehmen sollten das Verfahren vorab festlegen. Sinnvoll sind eindeutige Regelungen zur Vorsorge, zur Beauftragung von Augenarzt oder Augenoptiker, zur Auswahl einer zweckmäßigen Fassung und zur Abrechnung. Beschäftigte sollten eine Brille nicht ohne Abstimmung beschaffen, da eine nachträgliche Erstattung streitig sein kann, wenn die Brille nicht der festgestellten Indikation oder dem betrieblichen Verfahren entspricht.

Der Arbeitgeber erhält keine medizinischen Befunde. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht wird ihm grundsätzlich nur bescheinigt, dass und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat und wann weitere Vorsorge angezeigt ist.

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Ist eine Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig und eine normale Sehhilfe ungeeignet, trägt der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten. Dazu gehören die Feststellung des arbeitsplatzbezogenen Korrekturbedarfs und eine funktionell geeignete Fassung mit den notwendigen Gläsern. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht auf Beschäftigte übertragen werden.

Einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag oder eine einheitliche Zuschusshöhe gibt es nicht. Maßgeblich ist der erforderliche Umfang. Eine betriebliche Preisgrenze darf die medizinisch und optisch notwendige Versorgung nicht verhindern. Besonders bei individuellen Korrekturanforderungen können höhere Kosten für Brillengläser erforderlich sein.

Für eine zweckmäßige Standardfassung kann der Arbeitgeber einen angemessenen Kostenrahmen festlegen. Wünscht der Beschäftigte eine höherwertige Fassung, besondere Markengläser oder andere medizinisch nicht erforderliche Zusatzausstattungen, kann er die Mehrkosten nach vorheriger Vereinbarung selbst tragen.

Eine normale Alltagsbrille muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht bezahlen. Das gilt auch, wenn bei der Vorsorge erstmals eine allgemeine Fehlsichtigkeit festgestellt wird, die sich mit einer gewöhnlichen Brille ausreichend korrigieren lässt.

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die Pflicht zur Bereitstellung einer speziellen Sehhilfe auch dann besteht, wenn die Brille nicht ausschließlich am Arbeitsplatz genutzt wird. Der Arbeitgeber kann sie durch direkte Bereitstellung oder durch Erstattung der Kosten erfüllen. Eine allgemeine Gehaltszulage genügt dagegen nicht (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, C-392/21).  

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer notwendigen Bildschirmarbeitsplatzbrille, handelt es sich nach den lohnsteuerlichen Hinweisen grundsätzlich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Notwendigkeit, etwa durch die arbeitsmedizinische Vorsorge oder eine augenärztliche Verordnung, festgestellt wurde.  

Geeignete Gläser für die Bildschirmarbeit

Welche Glasart geeignet ist, hängt von den Sehaufgaben und vom Akkommodationsvermögen der Augen ab. Möglich sind Einstärkengläser, Zweistärkengläser oder speziell berechnete Mehrstärkengläser. Letztere werden häufig als Officegläser bezeichnet.

Eine gewöhnliche Gleitsichtbrille ist nicht automatisch eine geeignete Bildschirmarbeitsplatzbrille. Ihr Zwischenbereich kann für längere Bildschirmarbeit zu schmal oder ungünstig angeordnet sein. Wird der Kopf dauerhaft angehoben, um durch den passenden Glasbereich zu sehen, können Nacken- und Schulterbeschwerden entstehen.

Bildschirmbrillen sind häufig auf den Nahbereich und mittlere Entfernungen ausgerichtet. Je nach Ausführung fehlt eine ausreichende Fernkorrektur. Sie können deshalb für den Straßenverkehr und andere Alltagssituationen ungeeignet sein.

Eine Tönung ist für übliche Bildschirmarbeit nicht erforderlich und kann den Kontrast mindern. Bei ergonomisch eingerichteten Arbeitsplätzen und normalen Bildschirmen ist auch ein Blaulichtfilter zum Schutz der Augen nicht notwendig.

Betriebliche Bedeutung

Der Bedarf an speziellen Sehhilfen ist nicht auf Büroarbeitsplätze beschränkt. Bildschirmarbeit findet auch an Maschinen, in Leitwarten, im Labor, in der Logistik sowie bei mobilen Tätigkeiten statt. Entscheidend ist nicht die Branchenbezeichnung, sondern die konkrete Arbeitsaufgabe.

Eine Bildschirmbrille ersetzt keine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Beleuchtung, Bildschirmhöhe, Sehabstand, Zeichengröße, Reflexionen und Arbeitsorganisation müssen unabhängig von einer Sehhilfe geprüft und angepasst werden. Ändern sich die Sehfähigkeit, die Arbeitsaufgabe oder die verwendeten Bildschirmgeräte wesentlich, kann eine erneute Beurteilung erforderlich werden. Ein pauschaler Austauschzyklus für Bildschirmbrillen besteht nicht.

Abgrenzung zu anderen Brillen

Eine Alltagsbrille korrigiert das Sehen unabhängig vom Arbeitsplatz und wird grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber finanziert. Dazu gehören normale Fern-, Lese- und Gleitsichtbrillen, sofern sie die Bildschirmarbeit ausreichend ermöglichen.

Eine Arbeitsplatzbrille kann als allgemeiner Begriff auch andere arbeitsbezogene Sehhilfen bezeichnen. Als Synonym zur Bildschirmarbeitsplatzbrille ist der Begriff nur eindeutig, wenn die Gläser speziell für die Sehaufgaben an Bildschirmgeräten ausgelegt sind.

Korrektionsschutzbrillen schützen zusätzlich vor mechanischen, chemischen oder anderen Gefährdungen. Sie sind persönliche Schutzausrüstung und nicht mit einer Bildschirmbrille gleichzusetzen. Bei kombinierten Anforderungen muss eine dafür geeignete Lösung ausgewählt werden.

Typische Fehler und Missverständnisse

Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille steht nicht automatisch jedem Beschäftigten mit Bildschirmarbeit zu. Voraussetzung ist, dass eine spezielle Sehhilfe notwendig und eine normale Sehhilfe nicht geeignet ist.

Die frühere G 37 Untersuchung ist keine verpflichtende Eignungsprüfung. Der Arbeitgeber muss die entsprechende Angebotsvorsorge anbieten, die Teilnahme bleibt jedoch freiwillig.

Die Kostenpflicht des Arbeitgebers ist kein pauschaler Brillenzuschuss. Sie betrifft die erforderliche arbeitsplatzbezogene Versorgung. Rein private Ausstattungswünsche oder eine gewöhnliche Alltagsbrille fallen nicht darunter.

Häufige Fragen

Wann muss der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille bezahlen?

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Kosten tragen, wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig ist und eine normale Sehhilfe nicht ausreicht. Eine selbst beschaffte Brille sollte vor dem Kauf mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsarzt abgestimmt werden.

Wie hoch ist der Zuschuss des Arbeitgebers zur Bildschirmbrille?

Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag. Der Arbeitgeber muss die medizinisch und funktionell erforderliche Versorgung finanzieren, kann für eine zweckmäßige Fassung aber einen angemessenen Kostenrahmen vorgeben.

Ist die G 37 Untersuchung Pflicht?

Nein. Die sogenannte G 37 Untersuchung ist eine überholte Bezeichnung für die heutige arbeitsmedizinische Vorsorge bei Bildschirmtätigkeiten. Das Angebot durch den Arbeitgeber ist bei entsprechenden Tätigkeiten verpflichtend, die Teilnahme des Beschäftigten dagegen freiwillig.

Kann eine normale Gleitsichtbrille als Bildschirmbrille ausreichen?

Ja, wenn mit ihr alle arbeitsrelevanten Sehentfernungen dauerhaft und ohne ungünstige Körperhaltung bewältigt werden können. Ist der Zwischenbereich zu klein oder zwingt die Brille zu einer unnatürlichen Kopfhaltung, kann eine spezielle Bildschirmbrille notwendig sein.

Wer stellt die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille fest?

Der Betriebsarzt beurteilt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Arbeitsbedingungen und den Bedarf an einer speziellen Sehhilfe. Falls erforderlich, wird ein Augenarzt hinzugezogen. Die konkrete Anpassung und Anfertigung übernimmt in der Regel ein Augenoptiker.

Wie oft muss der Arbeitgeber eine neue Bildschirmbrille bezahlen?

Ein fester Austauschzeitraum besteht nicht. Eine neue Brille kommt in Betracht, wenn sich die Sehfähigkeit objektiv verändert, die bisherige Sehhilfe nicht mehr geeignet ist oder sich die Arbeitsaufgabe und die relevanten Sehentfernungen wesentlich ändern.

Darf ich die vom Arbeitgeber bezahlte Bildschirmbrille auch privat nutzen?

 Ja, das ist grundsätzlich unproblematisch und ändert nichts an der Kostenpflicht des Arbeitgebers. Da Bildschirmbrillen meist nur für den Nah- und Zwischenbereich ausgelegt sind, sind sie für den Straßenverkehr und andere Situationen mit Fernsicht jedoch oft ungeeignet.  

Siehe auch

Quellen

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) — § 3 Absatz 3
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Stand 11. Mai 2026 (ArbMedVV) — § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1
  • Arbeitsmedizinische Regel 14.1 Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (AMR 14.1) — Abschnitt 2
  • Arbeitsmedizinische Regel 14.3 Tätigkeiten an Bildschirmgeräten korrigierte Fassung vom 14. November 2024 (AMR 14.3) — Abschnitt 4.1, Abschnitt 4.2
  • DGUV Information 250-008 Sehhilfen an Bildschirmgeräten Ausgabe April 2026 (DGUV Information 250-008) — Abschnitt 2.1, Abschnitt 3
  • Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) — Anhang Nummer 6.1 Absatz 8