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Bildschirmarbeitsplatz

Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 04.11.2026

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz in einem Arbeitsraum, der mit einem Bildschirmgerät und weiteren Arbeitsmitteln ausgestattet ist. Zur ergonomischen Gestaltung gehören nicht nur Bildschirm, Tastatur, Tisch und Arbeitsstuhl, sondern auch Beleuchtung, Software, Bewegungsraum und Arbeitsorganisation. Der Arbeitgeber muss mögliche Belastungen beurteilen und den Arbeitsplatz so einrichten, dass Sicherheit und Gesundheit geschützt werden.

Rechtliche Anforderungen

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet den Arbeitgeber, Bildschirmarbeitsplätze nach ergonomischen Grundsätzen einzurichten und zu betreiben. Die Gefährdungsbeurteilung muss insbesondere physische und psychische Belastungen sowie Belastungen der Augen und mögliche Gefährdungen des Sehvermögens berücksichtigen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 konkretisiert diese Anforderungen. Hält der Arbeitgeber die ASR A6 ein, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Andere Lösungen sind zulässig, müssen jedoch mindestens ein gleichwertiges Schutzniveau erreichen.

Eine eigenständige Bildschirmarbeitsverordnung gilt nicht mehr. Ihre wesentlichen Inhalte wurden 2016 in die Arbeitsstättenverordnung übernommen. Der Suchbegriff Bildschirmarbeitsverordnung bezeichnet daher heute regelmäßig die geltenden Anforderungen der ArbStättV an Bildschirmarbeit.

Gefährdungen bei Bildschirmarbeit

Bildschirmarbeit ist nicht allein wegen des Bildschirms belastend. Beschwerden entstehen häufig durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger Faktoren. Dazu gehören eine dauerhaft gleichförmige Körperhaltung, einseitige Bewegungen, unzureichender Bewegungsraum, ungünstige Blickrichtungen und schlecht angeordnete Eingabemittel.

Auch Blendungen, Spiegelungen, ungeeignete Schriftgrößen, zu geringe Kontraste oder ein unpassender Sehabstand können die Augen beanspruchen. Arbeitsverdichtung, häufige Störungen, schlecht bedienbare Software und geringe Möglichkeiten zum Tätigkeitswechsel können zusätzlich psychisch belasten.

Die Gefährdungsbeurteilung muss daher den gesamten Arbeitsplatz und die konkrete Arbeitsaufgabe einbeziehen. Ein ergonomischer Arbeitsstuhl allein genügt nicht.

Bildschirmarbeitsplatz einrichten

Arbeitstisch und Bewegungsraum

Die Arbeitsfläche muss groß genug sein, damit Bildschirm, Tastatur, Maus, Schriftgut und weitere Arbeitsmittel flexibel angeordnet werden können. Für Büroarbeit und vergleichbare Tätigkeiten sieht die ASR A6 grundsätzlich eine Arbeitsfläche von mindestens 1.600 Millimetern Breite und 800 Millimetern Tiefe vor. Bei nur einem Bildschirm, geringem Arbeitsmittelbedarf und wenig Schriftgut darf die Breite auf 1.200 Millimeter verringert werden.

Unmittelbar vor der Arbeitsfläche ist eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 Quadratmetern erforderlich. Breite und Tiefe müssen jeweils mindestens 1.000 Millimeter betragen. Stufenlos höhenverstellbare Arbeitsflächen mit einem Verstellbereich von 650 bis 1.250 Millimetern sind zu bevorzugen, weil sie den Wechsel zwischen Sitzen und Stehen erleichtern.

Arbeitsstuhl und Körperhaltung

Der Arbeitsstuhl muss standsicher, höhenverstellbar und an den Beschäftigten anpassbar sein. Die Rückenlehne soll die natürliche Form der Wirbelsäule unterstützen und dynamisches Sitzen ermöglichen. Die Sitztiefe ist so einzustellen, dass die Oberschenkel aufliegen, ohne dass die Sitzkante in die Kniekehlen drückt.

Bei einer günstigen Ausgangshaltung stehen die Füße vollständig auf dem Boden. Die Oberarme hängen locker herab und die Unterarme liegen ungefähr waagerecht. Reicht die Einstellbarkeit von Stuhl und Tisch nicht aus, ist auf Wunsch eine geeignete Fußstütze bereitzustellen.

Bildschirm

Der Sehabstand muss bei ortsgebundener Bildschirmarbeit mindestens 500 Millimeter betragen und zur Bildschirmgröße sowie zur Sehaufgabe passen. Der Bildschirm wird möglichst zentral vor dem Körper aufgestellt. Die Blicklinie soll etwa 30 bis 35 Grad unter die Horizontale abgesenkt sein und ungefähr senkrecht auf die Bildschirmmitte treffen.

Bildschirme müssen leicht drehbar, neigbar und höhenverstellbar sein. Schriftgröße, Helligkeit und Kontrast müssen an Arbeitsaufgabe, Sehabstand und Umgebungsbedingungen angepasst werden können. Spiegelungen und Blendungen durch Fenster oder Leuchten sind zu vermeiden.

Tastatur und Maus

Bei ortsgebundener Verwendung muss die Tastatur eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein. Sie soll neigbar, reflexionsarm und gut lesbar beschriftet sein. Vor der Tastatur muss genügend Fläche zum Auflegen der Handballen vorhanden sein.

Tastatur und Maus sind so anzuordnen, dass sie mit locker herabhängenden Oberarmen und annähernd waagerechten Unterarmen bedient werden können. Häufig genutzte Eingabemittel gehören in den nahen Greifraum.

Ein Notebook erfüllt diese Anforderungen bei regelmäßiger ortsgebundener Verwendung in der Regel erst mit einer externen Tastatur und einem geeigneten Eingabegerät. Je nach Aufstellung sind zusätzlich ein externer Bildschirm oder eine erhöhte Gerätehalterung erforderlich.

Beleuchtung und Arbeitsumgebung

Die Beleuchtung muss zur Sehaufgabe passen. Ein ausgewogenes Helligkeitsverhältnis zwischen Bildschirm, Arbeitsfläche und Umgebung verhindert, dass sich die Augen ständig an starke Unterschiede anpassen müssen. Reflexionsarme Oberflächen und ein wirksamer Sonnenschutz tragen dazu bei, Blendungen zu vermeiden.

Auch Raumtemperatur, Lüftung und Lärm gehören zur ergonomischen Gestaltung. Bei konzentrierter Bildschirmarbeit können insbesondere Sprache und häufige Störungen die Leistung und das Wohlbefinden beeinträchtigen.

Pausen und Belastungswechsel am Bildschirmarbeitsplatz

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt keine für jeden Arbeitsplatz identische Minutenzahl für Bildschirmarbeitspausen vor. Vorrangig soll Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere, nicht bildschirmbezogene Tätigkeiten unterbrochen werden. Ein Tätigkeitswechsel kann zugleich die Augen, die Körperhaltung und die Aufmerksamkeit entlasten.

Ist ein Tätigkeitswechsel nicht möglich, muss der Arbeitgeber regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglichen. Dauer und Häufigkeit richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Mehrere kurze Unterbrechungen sind günstiger als wenige lange Unterbrechungen gleicher Gesamtdauer. Nach der ASR A6 haben sich etwa fünf Minuten Erholungszeit je Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit in der Praxis bewährt.

Diese Erholungszeiten dürfen nicht gesammelt und zur Verkürzung des Arbeitstages verwendet werden. Sie sind außerdem von den gesetzlichen Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz zu unterscheiden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Bildschirmbrille

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten muss der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (Angebotsvorsorge). Die Fristen für die Wiederholung ergeben sich aus der AMR 2.1. Die Beschäftigten müssen das Angebot nicht annehmen; der Arbeitgeber muss es aber auch nach einer Ablehnung weiterhin regelmäßig unterbreiten. Dazu gehört das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.

Erweist sich eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, muss sie ermöglicht werden. Ist eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig und reicht eine normale Sehhilfe nicht aus, muss der Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Eine Bildschirmbrille wird daher nicht allein aufgrund des Wunsches nach einer zusätzlichen Brille geschuldet. Maßgeblich ist das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Ist eine spezielle Sehhilfe erforderlich, trägt der Arbeitgeber die Kosten im erforderlichen Umfang, also für eine funktional geeignete Ausführung, nicht für Sonderwünsche bei Gestell oder Gläsern. Nach dem Europäischen Gerichtshof besteht die Pflicht auch dann, wenn die Brille nicht ausschließlich am Arbeitsplatz genutzt wird. Der Arbeitgeber kann sie durch direkte Bereitstellung oder Kostenerstattung erfüllen, nicht aber durch eine allgemeine Gehaltszulage (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, C-392/21).

Abgrenzung

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist nicht automatisch ein Büroarbeitsplatz. Büroarbeitsplätze können ohne Bildschirm ausgestattet sein. Bildschirmarbeitsplätze können dagegen auch in Planungsbereichen, Leitwarten, Laboren, Werkstätten oder der Logistik eingerichtet sein. Bestimmte Bedienerplätze von Maschinen und Fahrerplätze mit Bildschirmgeräten sind vom Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung ausgenommen.

Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Dazu gehören eine Vereinbarung über Arbeitszeit und Einrichtungsdauer sowie die vom Arbeitgeber bereitgestellte und installierte Ausstattung.

Für Telearbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung nur eingeschränkt: Anzuwenden sind die Gefährdungsbeurteilung bei der erstmaligen Einrichtung, die Unterweisung sowie die Anforderungen an Bildschirmarbeit nach Anhang Nummer 6, soweit sich der Arbeitsplatz von dem im Betrieb unterscheidet.

Gelegentliches mobiles Arbeiten mit einem Notebook, etwa im sogenannten Homeoffice ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz, ist keine Telearbeit. Die Arbeitsstättenverordnung gilt dafür nicht. Die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz, insbesondere Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung, bleiben aber bestehen.

Typische Fehler und Missverständnisse

Die frühere Bildschirmarbeitsverordnung wird teilweise noch als geltende eigenständige Vorschrift bezeichnet. Maßgeblich sind heute die Arbeitsstättenverordnung und ihre Konkretisierung durch die ASR A6.

Ein Anspruch auf genau fünf Minuten Pause nach jeder Stunde Bildschirmarbeit besteht nicht pauschal. Die ASR A6 nennt diesen Zeitraum als bewährten Praxiswert für den Fall, dass ein Tätigkeitswechsel nicht möglich ist. Die konkrete Regelung muss aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen.

Auch ein höhenverstellbarer Tisch ersetzt keine vollständige ergonomische Gestaltung. Bildschirm, Tastatur, Maus, Stuhl, Beleuchtung, Bewegungsraum, Software und Arbeitsorganisation müssen aufeinander abgestimmt sein.

Häufige Fragen

Was gehört zu einem Bildschirmarbeitsplatz?

Zum Bildschirmarbeitsplatz gehören das Bildschirmgerät, Eingabemittel wie Tastatur und Maus, weitere Arbeitsmittel, Mobiliar und die unmittelbare Arbeitsumgebung. Auch Software, Beleuchtung und Arbeitsorganisation beeinflussen seine ergonomische Qualität.

Wie muss ein Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet sein?

Ein Bildschirmarbeitsplatz muss an Arbeitsaufgabe und Beschäftigten angepasst sein. Erforderlich sind unter anderem ausreichend Bewegungsraum, eine geeignete Arbeitsfläche, ein anpassbarer Arbeitsstuhl, ein ergonomisch angeordneter Bildschirm und gut erreichbare Eingabemittel.

Wie oft sind bei Bildschirmarbeit Pausen erforderlich?

Eine starre gesetzliche Pausenfolge besteht nicht. Bildschirmarbeit soll regelmäßig durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden. Ist das nicht möglich, sind kurze Erholungszeiten festzulegen, wobei sich etwa fünf Minuten je Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit bewährt haben.

Gilt die Bildschirmarbeitsverordnung noch?

Nein. Die eigenständige Bildschirmarbeitsverordnung wurde 2016 aufgehoben. Ihre wesentlichen Inhalte befinden sich heute in der Arbeitsstättenverordnung, insbesondere in deren Anhang Nummer 6.

Muss der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille bezahlen?

Der Arbeitgeber muss eine spezielle Sehhilfe bereitstellen, wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass sie für die Bildschirmarbeit notwendig ist und eine normale Sehhilfe nicht ausreicht. Eine gewöhnliche Alltagsbrille ist davon zu unterscheiden.

Gilt die Arbeitsstättenverordnung auch im Homeoffice?

Für einen vereinbarten und vom Arbeitgeber fest eingerichteten Telearbeitsplatz gelten bestimmte Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Gelegentliches oder ortsflexibles Arbeiten zu Hause ist nicht automatisch ein Telearbeitsplatz, unterliegt aber weiterhin den allgemeinen Arbeitsschutzpflichten.

Siehe auch

Quellen