Betrieblicher Verbandkasten DIN 13157
Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 08.11.2026
Die DIN 13157 legt Anforderungen an den kleinen Betriebsverbandkasten Typ C und dessen Ausstattung fest. Er enthält Verbandmaterial und Hilfsmittel für die Erste Hilfe, darunter Pflasterstrips, Verbandpäckchen, Fixierbinden, Kompressen und Einmalhandschuhe. Die benötigte Zahl der Verbandkästen richtet sich nach der ASR A4.3, der Betriebsart, der Zahl der Beschäftigten und der Gefährdungsbeurteilung.
Bedeutung und Rechtswirkung
Die DIN 13157 ist keine gesetzliche Vorschrift. DIN-Normen sind grundsätzlich freiwillig, sofern ihre Anwendung nicht durch eine Rechtsvorschrift, einen Vertrag oder eine andere verbindliche Regelung vorgeschrieben wird. Die Pflicht zur Bereitstellung geeigneter Mittel für die Erste Hilfe ergibt sich vor allem aus der Arbeitsstättenverordnung und der DGUV Vorschrift 1.
Die ASR A4.3 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Hält der Arbeitgeber die ASR ein, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Andere Lösungen sind möglich, müssen jedoch mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz bieten.
Ein Verbandkasten nach der aktuellen DIN 13157 erfüllt die Anforderungen an einen kleinen betrieblichen Verbandkasten. Die DIN-Fassung von November 2021 enthält gegenüber der Ausgabe von 2009 mehr Pflaster sowie zusätzlich Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut und medizinische Gesichtsmasken.
Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat 2023 festgestellt, dass die Grundausstattung nach Tabelle 2 der ASR A4.3 unverändert ausreicht. Allein wegen der geänderten DIN besteht deshalb keine allgemeine Pflicht, vorhandene Verbandkästen nachzurüsten. Ihr Inhalt muss jedoch vollständig, verwendungsfähig und mindestens mit den Anforderungen der ASR A4.3 vereinbar sein.
Inhalt des Verbandkastens nach DIN 13157
Ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157:2021-11 enthält folgende Grundausstattung:
- Pflastermaterial: ein Heftpflaster mit 500 cm Länge und 2,5 cm Breite, zwölf Wundschnellverbände, sechs Fingerkuppenverbände, sechs Fingerverbände, sechs schmale und zwölf breitere Pflasterstrips
- Steriles Verbandmaterial: ein kleines, drei mittlere und ein großes Verbandpäckchen, ein Verbandtuch, sechs Kompressen und zwei Augenkompressen
- Fixiermaterial: jeweils zwei Fixierbinden mit 6 cm und 8 cm Breite sowie zwei Dreiecktücher
- Weitere Hilfsmittel: eine Rettungsdecke, eine Kälte-Sofortkompresse, eine Verbandkastenschere, vier medizinische Einmalhandschuhe, zwei Folienbeutel und fünf Vliesstofftücher
- Ergänzungen der Ausgabe 2021: vier Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut und zwei medizinische Gesichtsmasken mindestens des Typs I
- Informationen: eine Erste-Hilfe-Broschüre und ein Inhaltsverzeichnis
Die Gefährdungsbeurteilung kann zusätzliche Mittel erforderlich machen. Das gilt beispielsweise bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, besonderen Augenrisiken, abgelegenen Arbeitsplätzen oder erschwerter Erreichbarkeit durch den Rettungsdienst. Typische Ergänzungen sind Augenspülflaschen oder -stationen, Notduschen, Brandwundenverbände oder spezielle Antidote bei bestimmten Gefahrstoffen.
Ein automatisierter externer Defibrillator (AED) ist gesetzlich nicht allgemein vorgeschrieben. Abhängig von der Zahl der anwesenden Personen, der Entfernung zum Rettungsdienst und besonderen Gefährdungen, etwa durch elektrischen Strom, kann er sich aus der Gefährdungsbeurteilung als sinnvoll oder erforderlich ergeben. Sein Standort ist mit dem Rettungszeichen E010 zu kennzeichnen.
Erforderliche Anzahl der Verbandkästen
Für Arbeitsstätten bestimmt die ASR A4.3 die Mindestanzahl anhand der Betriebsart und der Zahl der Beschäftigten.
- Verwaltungs- und Handelsbetriebe: Bei 1 bis 50 Beschäftigten genügt ein kleiner Verbandkasten. Bei 51 bis 300 Beschäftigten ist ein großer Verbandkasten erforderlich. Ab 301 Beschäftigten werden zwei große Verbandkästen benötigt, für jeweils 300 weitere Beschäftigte ein zusätzlicher großer Verbandkasten.
- Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe: Bei 1 bis 20 Beschäftigten genügt ein kleiner Verbandkasten. Bei 21 bis 100 Beschäftigten ist ein großer Verbandkasten erforderlich. Ab 101 Beschäftigten werden zwei große Verbandkästen benötigt, für jeweils 100 weitere Beschäftigte ein zusätzlicher großer Verbandkasten.
- Baustellen: Bei 1 bis 10 Beschäftigten genügt ein kleiner Verbandkasten. Bei 11 bis 50 Beschäftigten ist ein großer Verbandkasten erforderlich. Bei 51 bis 100 Beschäftigten werden zwei große Verbandkästen benötigt, für jeweils 50 weitere Beschäftigte ein zusätzlicher großer Verbandkasten.
Zwei kleine Verbandkästen können einen großen Verbandkasten ersetzen. Die Gefährdungsbeurteilung kann wegen der räumlichen Verteilung, besonderer Unfallgefahren oder eines hohen Materialverbrauchs zusätzliche Verbandkästen erforderlich machen.
Neben dem Erste-Hilfe-Material ist eine ausreichende Zahl ausgebildeter Ersthelfer erforderlich. Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 gilt grundsätzlich: Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist mindestens ein Ersthelfer erforderlich. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent und in sonstigen Betrieben 10 Prozent der Anwesenden Ersthelfer sein.
Ab einer bestimmten Betriebsgröße oder bei besonderen Gefährdungen ist zusätzlich ein Erste-Hilfe-Raum einzurichten, etwa bei mehr als 1.000 Beschäftigten oder bei mehr als 100 Beschäftigten mit besonderen Unfallgefahren. Für Baustellen gelten niedrigere Schwellen. Die Einzelheiten regelt die ASR A4.3.
Aufbewahrung und Erreichbarkeit
Verbandkästen müssen jederzeit leicht zugänglich und schnell erreichbar sein. Die ASR A4.3 verlangt eine Verteilung, bei der das Erste-Hilfe-Material höchstens 100 Meter Wegstrecke oder eine Geschosshöhe von den Arbeitsplätzen entfernt ist.
Der Aufbewahrungsort muss vor Verunreinigungen, Nässe, Hitze und anderen schädigenden Einflüssen geschützt sein. Zugleich darf der Verbandkasten nicht so eingeschlossen werden, dass im Notfall erst ein Schlüssel beschafft werden muss. Die Aufbewahrungsstelle ist mit dem Rettungszeichen E003 „Erste Hilfe“ zu kennzeichnen.
Prüfung und Haltbarkeit
Der Arbeitgeber muss den Verbandkasten regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen lassen. Ein für alle Betriebe verbindlicher Kontrollabstand ist nicht festgelegt. Das Prüfintervall sollte anhand des Verbrauchs, der Lagerbedingungen, der betrieblichen Gefährdungen und der Zahl der Beschäftigten bestimmt werden. Zusätzlich ist eine Kontrolle nach jeder Benutzung zweckmäßig.
Für den Verbandkasten als Ganzes gibt es keine einheitliche Haltbarkeit. Entscheidend sind die Verfallsdaten der einzelnen Produkte. Verbrauchtes, verschmutztes, beschädigtes oder unbrauchbares Material ist unverzüglich zu ersetzen. Material mit einem angegebenen Verfallsdatum darf nach dessen Ablauf nicht weiterverwendet werden.
Auch selbstklebende Pflaster können durch lange Lagerung, Wärme oder Feuchtigkeit ihre Haftfähigkeit verlieren. Behältnis, Schere und andere nicht sterile Bestandteile müssen nicht allein wegen ihres Alters ersetzt werden, solange sie hygienisch, funktionsfähig und unbeschädigt sind.
Meldeblock für Erste-Hilfe-Leistungen
Ein Meldeblock gehört nicht zur vorgeschriebenen Ausstattung nach DIN 13157. Er sollte jedoch zusammen mit dem Erste-Hilfe-Material oder in dessen unmittelbarer Nähe verfügbar sein.
Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert werden. Als Dokumentationsform kommen der Meldeblock nach DGUV Information 204-021 oder eine geeignete elektronische Lösung infrage. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und vertraulich zu behandeln.
Leere Meldeblätter können beim Verbandkasten liegen. Ausgefüllte Blätter müssen entnommen und so aufbewahrt werden, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die darin enthaltenen Gesundheitsdaten haben.
Abgrenzung zu DIN 13169 und DIN 13164
Die DIN 13169 ist kein Synonym für die DIN 13157. Sie bezeichnet den großen Betriebsverbandkasten Typ E mit größeren Materialmengen. Welcher Verbandkasten benötigt wird, ergibt sich aus der Betriebsart, der Beschäftigtenzahl und der Gefährdungsbeurteilung. Zwei kleine Verbandkästen nach DIN 13157 können einen großen Verbandkasten ersetzen.
Die DIN 13164 betrifft den Kraftwagen-Verbandkasten Typ B. Für Tätigkeiten im Außendienst sowie für Werkstattwagen und Einsatzfahrzeuge kann ein Kraftwagen-Verbandkasten nach der ASR A4.3 als kleiner Verbandkasten verwendet werden. Daraus folgt nicht, dass ein Kraftwagen-Verbandkasten für jede stationäre Arbeitsstätte automatisch ausreicht.
Typische Fehler und Missverständnisse
Ein häufiger Fehler besteht darin, die DIN 13157 selbst als gesetzliche Pflicht zu behandeln. Verbindlich sind die Schutzziele und Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht. Die DIN beschreibt eine anerkannte technische Ausführung des kleinen Verbandkastens.
Auch ein ungeöffneter Verbandkasten bleibt nicht unbegrenzt verwendbar. Verfallsdaten, beschädigte Verpackungen und die Haftfähigkeit selbstklebender Pflaster müssen regelmäßig kontrolliert werden.
Der Meldeblock ist kein Bestandteil der genormten Füllung. Die Pflicht zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen besteht dennoch unabhängig davon, welches Formular oder elektronische Verfahren der Betrieb verwendet.
Ein ausreichend gefüllter Verbandkasten erfüllt seinen Zweck nicht, wenn er schlecht gekennzeichnet, verschlossen oder zu weit von den Arbeitsplätzen entfernt aufbewahrt wird.
Häufige Fragen
Ist ein Verbandkasten nach DIN 13157 im Betrieb Pflicht?
Der Arbeitgeber muss geeignetes Erste-Hilfe-Material bereitstellen. Die DIN 13157 selbst ist nicht verbindlich, ein Verbandkasten nach dieser Norm erfüllt aber die Anforderungen an einen kleinen Betriebsverbandkasten nach der ASR A4.3. In der Praxis ist er deshalb der übliche Weg, die Pflicht zu erfüllen.
Für wie viele Beschäftigte reicht ein Verbandkasten nach DIN 13157?
In Verwaltungs- und Handelsbetrieben reicht ein kleiner Verbandkasten grundsätzlich für bis zu 50 Beschäftigte. In Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben liegt die Grenze bei 20 Beschäftigten und auf Baustellen bei 10 Beschäftigten. Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung oder der räumlichen Verhältnisse können weitere Kästen erforderlich sein.
Was ist der Unterschied zwischen DIN 13157 und DIN 13169?
Die DIN 13157 beschreibt den kleinen Verbandkasten Typ C. Die DIN 13169 gilt für den großen Verbandkasten Typ E, der für größere Betriebe oder Beschäftigtenzahlen vorgesehen ist. Zwei kleine Verbandkästen können einen großen ersetzen.
Müssen ältere Verbandkästen auf die Ausgabe von 2021 umgerüstet werden?
Eine allgemeine Nachrüstungspflicht allein wegen der neuen DIN-Ausgabe besteht nicht. Der Verbandkasten muss jedoch die Grundausstattung der ASR A4.3 enthalten sowie vollständig und verwendungsfähig sein. Eine Ergänzung um die zusätzlichen Pflaster, Feuchttücher und Gesichtsmasken der aktuellen DIN ist praktisch sinnvoll.
Gehört ein Meldeblock in den Verbandkasten nach DIN 13157?
Er ist kein Bestandteil der genormten Füllung, sollte aber beim Verbandkasten oder in dessen Nähe bereitliegen. Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und fünf Jahre lang vertraulich aufbewahrt werden. Ausgefüllte Blätter gehören daher nicht in den Verbandkasten.
Wie oft muss ein betrieblicher Verbandkasten geprüft werden?
Ein fester Prüfrhythmus ist nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss den Verbandkasten regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen lassen. Bewährt haben sich eine Kontrolle nach jeder Benutzung und eine regelmäßige Sichtprüfung, deren Abstand sich nach Verbrauch und Lagerbedingungen richtet.
Siehe auch
Quellen
- Arbeitsstättenverordnung zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (ArbStättV) — § 3a Abs. 1, § 4 Abs. 5, Anhang Nummer 4.3 Absatz 4
- Technische Regel für Arbeitsstätten A4.3 Ausgabe Dezember 2010 zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 (ASR A4.3) — Abschnitt 4, Abschnitt 7
- Erkenntnis des Ausschusses für Arbeitsstätten vom 27. März 2023 (ASTA-Erkenntnis) — Beschluss vom 27. März 2023
- Deutsche Norm DIN 13157:2021-11 Erste-Hilfe-Material Verbandkasten C (DIN 13157) — Ausgabe 2021-11
- Deutsche Norm DIN 13169:2021-11 Erste-Hilfe-Material Verbandkasten E (DIN 13169) — Ausgabe 2021-11
- DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Ausgabe November 2013 (DGUV Vorschrift 1) — § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 2
- DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention Ausgabe Juni 2025 (DGUV Regel 100-001) — Abschnitt 4.7.2
- DGUV Information 204-021 Meldeblock zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen Ausgabe Januar 2023 (DGUV Information 204-021) — Abschnitt Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistung, Abschnitt Erste-Hilfe-Material
- Deutsches Institut für Normung Normen und Recht (DIN) — Abschnitt Rechtlicher Rahmen
