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Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 07.11.2026

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist eine bundesweit verbindliche Arbeitsschutzverordnung für das sichere und gesundheitsgerechte Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie verpflichtet Arbeitgeber unter anderem zu einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung und regelt Anforderungen an Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Fluchtwege, Sanitär- und Pausenräume sowie Bildschirmarbeit. Konkrete Lösungen beschreiben die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), von denen nur bei mindestens gleichwertigem Schutz abgewichen werden darf.

Was regelt die Arbeitsstättenverordnung?

Die Arbeitsstättenverordnung soll Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten gewährleisten. Als Arbeitsstätten gelten nicht nur Arbeitsräume innerhalb eines Betriebsgebäudes. Erfasst sind auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände und Arbeitsplätze auf Baustellen.

Zur Arbeitsstätte gehören außerdem Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager- und Nebenräume, Toiletten, Pausenräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und betriebliche Unterkünfte. Auch Einrichtungen wie Beleuchtungsanlagen, Lüftungsanlagen, Türen, Tore, Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitsbeleuchtungen fallen darunter.

Der Anhang der Verordnung enthält Schutzziele und Anforderungen zu folgenden Bereichen:

  • Beschaffenheit und Abmessungen von Räumen
  • Verkehrswege und Absturzschutz
  • Brandschutz, Fluchtwege und Notausgänge
  • Beleuchtung, Raumtemperatur, Lüftung und Lärm
  • Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume
  • Arbeitsplätze im Freien und auf Baustellen
  • Bildschirmarbeitsplätze

Nicht vollständig erfasst sind unter anderem Arbeitsstätten in Transportmitteln im öffentlichen Verkehr, im Reisegewerbe und Marktverkehr sowie Felder, Wälder und sonstige Flächen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe außerhalb der bebauten Fläche. Für sie gelten nur einzelne Vorschriften oder die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 ArbStättV).  

Zentrale Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss vor Aufnahme der Tätigkeiten beurteilen, welche Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte auftreten können. Dabei sind körperliche und psychische Belastungen, Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe zu berücksichtigen. Bei Bildschirmarbeitsplätzen gehören insbesondere Belastungen der Augen und des Sehvermögens in die Gefährdungsbeurteilung.

Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt und dokumentiert werden. Aus ihr sind geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene abzuleiten. Beschäftigt ein Unternehmen Menschen mit Behinderungen, müssen die von ihnen genutzten Bereiche entsprechend ihren besonderen Belangen sicher und barrierefrei gestaltet werden.

Arbeitsstätten sind instand zu halten und hygienisch zu reinigen. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Beschäftigte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend mindestens einmal jährlich verständlich unterwiesen werden.

Bedeutung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die häufig allgemein formulierten Anforderungen der ArbStättV. Sie beschreiben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene für einzelne Bereiche wie Raumabmessungen, Beleuchtung, Fluchtwege oder Sanitärräume.

ASR sind keine eigenständigen Rechtsverordnungen. Ihre Einhaltung löst jedoch die sogenannte Vermutungswirkung aus. Der Arbeitgeber kann dann grundsätzlich davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind. Eine andere Lösung ist zulässig, wenn sie nachweislich die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreicht.

Anforderungen an Pausenräume

Ein Pausenraum oder gleichwertiger Pausenbereich ist grundsätzlich erforderlich, wenn mehr als zehn Beschäftigte gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind. Unabhängig von der Beschäftigtenzahl kann ein Pausenraum notwendig sein, wenn Gefährdungen oder Belastungen eine ungestörte Erholung am Arbeitsplatz ausschließen.

Für Büroräume gilt eine Ausnahme. Ein zusätzlicher Pausenraum ist dort nicht erforderlich, wenn im Büro gleichwertige Bedingungen für die Erholung bestehen. Publikumsverkehr, ständige Telefonate oder andere arbeitsbedingte Störungen können einer solchen Nutzung entgegenstehen.

Pausenräume und Pausenbereiche müssen leicht erreichbar, ausreichend groß und mit Tischen sowie Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein. Nach der ASR A4.2 sind mindestens 1 Quadratmeter Grundfläche je gleichzeitig anwesendem Benutzer vorzusehen. Ein Pausenraum muss insgesamt mindestens 6 Quadratmeter groß sein. Hinzu kommen gegebenenfalls Flächen für Verkehrswege und weitere Einrichtungen.

Toiletten und Sanitärräume

Der Arbeitgeber muss Toilettenräume mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl an Toiletten und Handwaschgelegenheiten bereitstellen. Toiletten für Männer und Frauen sind getrennt einzurichten oder müssen getrennt genutzt werden können. Sie müssen sich in der Nähe der Arbeitsräume sowie der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- und Umkleideräume befinden.

Die ASR A4.1 konkretisiert Anzahl, Lage, Ausstattung, Lüftung und Reinigung. Die Weglänge zu einem Toilettenraum sollte höchstens 50 Meter betragen und darf 100 Meter nicht überschreiten. Toilettenräume sollen sich außerdem nicht weiter als eine Etage vom Arbeitsplatz entfernt befinden. Bei täglicher Nutzung müssen Toilettenräume mindestens täglich gereinigt werden. In kleinen Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennte Toilettenräume verzichtet werden, wenn eine getrennte Nutzung sichergestellt ist.

Die erforderliche Anzahl richtet sich nicht nach einem einheitlichen Verhältnis. Entscheidend sind die Zahl der jeweils weiblichen oder männlichen Beschäftigten und die Gleichzeitigkeit der Nutzung. In Büros wird regelmäßig eine niedrige Gleichzeitigkeit angenommen, weil Beschäftigte die Toiletten nicht nur während festgelegter Pausen benutzen können.

Fluchtwege und Notausgänge

Fluchtwege und Notausgänge müssen hinsichtlich ihrer Anzahl, Lage und Abmessungen zur Nutzung der Arbeitsstätte und zur höchstmöglichen Zahl anwesender Personen passen. Sie müssen möglichst kurz ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen, dauerhaft gekennzeichnet und jederzeit benutzbar sein.

Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich während der Anwesenheit von Beschäftigten von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht öffnen lassen. Manuell betätigte Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Wenn ein sicheres Verlassen bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung nicht gewährleistet ist, wird eine Sicherheitsbeleuchtung benötigt.

Für Räume mit normaler Brandgefährdung lässt die ASR A2.3 grundsätzlich eine Hauptfluchtweglänge von bis zu 35 Metern zu. Die tatsächliche Laufweglänge darf höchstens das 1,5-Fache der zulässigen Hauptfluchtweglänge betragen. Im Einzelfall können kürzere Wege oder zusätzliche Fluchtmöglichkeiten erforderlich sein. Weitergehende Anforderungen des jeweiligen Landesbauordnungsrechts bleiben vorrangig.

Der Arbeitgeber muss Fluchtwege und Notausgänge ständig freihalten. Ein Flucht- und Rettungsplan ist aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung oder Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. In angemessenen Zeitabständen muss entsprechend diesem Plan geübt werden.

Anforderungen an Büros und Bildschirmarbeitsplätze

Die Arbeitsstättenverordnung nennt keine feste Höchstzahl von Beschäftigten für ein Büro. Maßgeblich sind Raumgröße, Möblierung, Bewegungsflächen, Verkehrs- und Fluchtwege sowie Anforderungen an Lüftung, Beleuchtung, Akustik und Ergonomie.

Nach der ASR A1.2 muss ein Arbeitsraum mindestens 8 Quadratmeter für den ersten Arbeitsplatz und mindestens 6 Quadratmeter für jeden weiteren Arbeitsplatz umfassen. Die lichte Raumhöhe muss abhängig von der Grundfläche grundsätzlich mindestens 2,50 Meter (bis 50 m²), 2,75 Meter (bis 100 m²), 3,00 Meter (bis 2.000 m²) oder 3,25 Meter (über 2.000 m²) betragen; unter bestimmten Voraussetzungen sind Abweichungen möglich. Diese rechnerische Mindestfläche reicht nicht automatisch aus. Für Zellenbüros gilt ein Richtwert von 8 bis 10 Quadratmetern je Büroarbeitsplatz. Für Großraumbüros sind wegen der größeren Verkehrsflächen und möglicher akustischer oder visueller Störungen 12 bis 15 Quadratmeter je Arbeitsplatz anzusetzen.

Bildschirmarbeitsplätze müssen ergonomisch gestaltet sein und ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen bieten. Störende Reflexionen und Blendungen sind zu vermeiden. Bildschirmtätigkeiten müssen insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Weitere Konkretisierungen enthält die ASR A6 zur Bildschirmarbeit.

Telearbeit und mobile Arbeit

Für vom Arbeitgeber fest eingerichtete Telearbeitsplätze im Privatbereich gilt die ArbStättV eingeschränkt. Erfasst sind insbesondere die erstmalige Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze.

Gelegentliches Homeoffice oder ortsflexible mobile Arbeit ist nicht automatisch Telearbeit im Sinne der ArbStättV. Unabhängig davon gelten die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz. Mobile Arbeit muss deshalb ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung und bei der Unterweisung berücksichtigt werden.

Kontrolle und Folgen bei Verstößen

Die Einhaltung der ArbStättV wird durch die zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörden überwacht. Sie können erforderliche Maßnahmen anordnen und Arbeitgeber zur Beseitigung von Mängeln verpflichten.

Bestimmte Verstöße sind in § 9 ArbStättV ausdrücklich als Ordnungswidrigkeiten erfasst. Dazu gehören etwa eine fehlende oder unvollständige Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, nicht bereitgestellte Toiletten oder Pausenräume und blockierte Fluchtwege. Sie können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung mit bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG). 

Führt eine vorsätzliche Zuwiderhandlung zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten, kann sie strafbar sein.

Abgrenzung zu Arbeitsschutzgesetz und ASR

Das Arbeitsschutzgesetz enthält die allgemeinen Grundpflichten des Arbeitgebers und bildet die gesetzliche Grundlage für die ArbStättV. Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert diese Pflichten für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sind dagegen keine Verordnung. Sie zeigen anwendungsbezogen, wie die Anforderungen der ArbStättV erfüllt werden können. ArbSchG, ArbStättV und ASR sind daher keine Synonyme, sondern aufeinander aufbauende Ebenen des Arbeitsschutzrechts.

Die Betriebssicherheitsverordnung betrifft vor allem die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Überschneiden sich Anforderungen an Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung, können beide Verordnungen gleichzeitig anzuwenden sein.

Typische Fehler und Missverständnisse

Die Abweichung von einer ASR befreit nicht von den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Wer eine andere Lösung wählt, muss deren gleichwertiges Schutzniveau ermitteln und nachvollziehbar belegen.

Ein Pausenraum wird nicht allein anhand der gesamten Belegschaft eines Unternehmens beurteilt. Entscheidend sind unter anderem die Zahl der gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätigen Beschäftigten, die Art der Räume und die vorhandenen Belastungen.

Auch für Büros gibt es keine pauschale zulässige Personenzahl. Die reine Division der Raumfläche durch einen Mindestwert berücksichtigt weder Möblierung noch Bewegungsflächen, Fluchtwege, Lüftung oder akustische Belastungen.

Häufige Fragen

Was ist in der Arbeitsstättenverordnung geregelt?

Die ArbStättV regelt die sichere und gesundheitsgerechte Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten. Dazu gehören unter anderem Raumabmessungen, Verkehrs- und Fluchtwege, Beleuchtung, Lüftung, Sanitär- und Pausenräume sowie Bildschirmarbeitsplätze.

Ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten verpflichtend?

Eine ASR ist keine eigenständige Rechtsverordnung. Bei ihrer Einhaltung greift jedoch die Vermutungswirkung, während eine abweichende Lösung nachweislich mindestens den gleichen Schutz bieten muss.

Wie viele Beschäftigte dürfen in einem Büro sitzen?

Eine feste Höchstzahl nennt die Arbeitsstättenverordnung nicht. Nach der ASR A1.2 gelten mindestens 8 Quadratmeter für den ersten und 6 Quadratmeter für jeden weiteren Arbeitsplatz, wobei der tatsächliche Flächenbedarf wegen Möblierung, Verkehrswegen und Ergonomie höher sein kann.

Gilt die Arbeitsstättenverordnung auch im Homeoffice?

Sie gilt eingeschränkt, wenn ein fest eingerichteter Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vorliegt. Bei gelegentlichem Homeoffice oder mobiler Arbeit gelten insbesondere die allgemeinen Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes weiter.

Wer ist für die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung verantwortlich?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er muss Gefährdungen beurteilen, Schutzmaßnahmen umsetzen, die Arbeitsstätte instand halten und die Beschäftigten verständlich unterweisen.

Siehe auch

Quellen