ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge
Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 03.11.2026
Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an die sichere Flucht und Rettung aus Arbeitsstätten. Sie regelt insbesondere Verlauf, Länge und Breite von Fluchtwegen, Notausgänge, Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung, Flucht- und Rettungspläne sowie Evakuierungsübungen. Bei ihrer Einhaltung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind.
Regelungsinhalt und betriebliche Bedeutung
Fluchtwege sind Verkehrswege mit besonderen Sicherheitsanforderungen. Sie dienen der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und regelmäßig auch der Rettung von Personen. Der Fluchtweg beginnt grundsätzlich an jedem Ort der Arbeitsstätte, zu dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Die ASR unterscheidet Hauptfluchtwege und Nebenfluchtwege. Hauptfluchtwege umfassen insbesondere die erforderlichen Verkehrswege, notwendige Flure und Treppenräume sowie die Notausgänge. Nebenfluchtwege sind zusätzliche Wege ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Der Arbeitgeber muss Fluchtwege ständig freihalten und dafür sorgen, dass sie jederzeit sicher benutzbar sind.
Beim Einrichten und Betreiben sind außerdem die Anforderungen des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Stellt das Landesrecht weitergehende Anforderungen, gehen diese vor. Dies kann beispielsweise bei Rettungswegen, notwendigen Treppenräumen, Sonderbauten und baulichem Brandschutz der Fall sein.
Verlauf und Länge der Hauptfluchtwege
Hauptfluchtwege müssen möglichst kurz und übersichtlich ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Die maximal zulässige Länge richtet sich nach der Gefährdung im jeweiligen Raum.
- Normale oder keine Brandgefährdung: bis 35 Meter
- Erhöhte Brandgefährdung mit selbsttätiger Feuerlöscheinrichtung: bis 35 Meter
- Erhöhte Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtung: bis 25 Meter
- Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe: bis 10 Meter
Die Länge wird als kürzeste Wegstrecke vom Beginn des Fluchtweges bis zum Notausgang ermittelt. Die tatsächliche Laufweglänge darf höchstens das 1,5-Fache der jeweils zulässigen Hauptfluchtweglänge betragen. Bei anderen Gefährdungen kann die Gefährdungsbeurteilung kürzere Wege erforderlich machen.
Die frühere Fassung der ASR A2.3 nannte zusätzlich 20 Meter für giftstoffgefährdete und explosionsgefährdete Räume. Diese Kategorien sind in der aktuellen Fassung entfallen und werden in vielen Veröffentlichungen noch zitiert. Bei solchen Gefährdungen ergibt sich die zulässige Länge heute aus der Gefährdungsbeurteilung und gegebenenfalls aus speziellen Regeln. So soll nach der TRGS 510 in Lagern für gasförmige oder flüssige akut toxische Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2 die Fluchtweglänge 20 Meter nicht überschreiten.
Fluchtwegbreite nach Personenzahl
Die erforderliche Fluchtwegbreite ist keine einheitliche Mindestbreite. Sie hängt von der höchstmöglichen Zahl der Personen ab, die den jeweiligen Hauptfluchtweg im Gefahrenfall benutzen müssen. Maßgebend ist die lichte Breite, also der tatsächlich freie, unverbaute und unverstellte Durchgang.
Personen im Einzugsgebiet | Durchgänge und Türen | Hauptfluchtweg |
|---|---|---|
bis 5 | 0,80 m | 0,90 m |
bis 20 | 0,90 m | 1,00 m |
bis 50 | 0,90 m | 1,20 m |
bis 100 | 1,00 m | 1,20 m |
bis 200 | 1,05 m | 1,20 m |
bis 300 | 1,65 m | 1,80 m |
bis 400 | 2,25 m | 2,40 m |
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten wird auch für Einzugsgebiete mit höchstens fünf Personen eine Türbreite von 0,90 Metern empfohlen. Für Gebäude, die bis zum 30. September 2022 errichtet wurden oder deren Bauantrag bis zu diesem Termin gestellt wurde, gelten Übergangsregelungen. So dürfen dort Durchgänge und Türen von Hauptfluchtwegen für bis zu 20 Personen eine lichte Mindestbreite von 0,85 Metern haben.
Die Mindestbreiten dürfen durch kurze Einbauten wie Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel oder Notausgangsbeschläge in begrenztem Umfang eingeschränkt werden. Hauptfluchtwege, die ausschließlich der Flucht dienen, dürfen auf die Werte für Durchgänge reduziert werden. Für Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen gilt eine Mindestbreite von 0,60 Metern, für Nebengänge von Lagereinrichtungen zur ausschließlichen Be- und Entladung von Hand 0,75 Metern.
Die lichte Höhe eines Hauptfluchtweges soll mindestens 2,10 Meter betragen und darf 2,00 Meter nicht unterschreiten. Bei Durchgängen und Türen soll sie ebenfalls mindestens 2,10 Meter betragen, darf jedoch nicht unter 1,95 Meter liegen. Für Treppen in mehrgeschossigen Gebäuden enthält die ASR besondere Bemessungsverfahren.
Nebenfluchtwege und Notausgänge
Ein Nebenfluchtweg ist erforderlich, wenn der Hauptfluchtweg im Gefahrenfall möglicherweise nicht mehr sicher benutzbar ist. Dies kann unter anderem bei erhöhter Brandgefährdung, Gefahrstoffen in der Nähe des Hauptfluchtweges, einer hohen Personenzahl oder großen Produktions-, Lager- und Arbeitsräumen der Fall sein. Die ASR nennt als Orientierungswerte mehr als 200 Quadratmeter für Produktions-, Lager- oder Werkstatträume und mehr als 400 Quadratmeter für sonstige Arbeitsräume. Karusselltüren und manuell betätigte Schiebetüren sind als Notausgang ungeeignet; automatische Schiebetüren nur, wenn sie über eine Fluchtwegfunktion verfügen.
Rauch- und Feuerschutztüren im Verlauf von Fluchtwegen müssen selbsttätig schließen. Sollen sie im Betrieb offen stehen, ist eine zugelassene Feststellanlage erforderlich. Keile, Haken oder untergestellte Gegenstände sind unzulässig.
Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen leicht und ohne Schlüssel, Transponder, Code oder andere besondere Hilfsmittel geöffnet werden können, solange Personen auf den Fluchtweg angewiesen sind. Manuell betätigte Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Elektrische Verriegelungen müssen über eine sichere Notöffnung verfügen und bei Stromausfall grundsätzlich selbsttätig freigegeben werden.
Kennzeichnung und Sicherheitsleitsysteme
Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Maßgebend sind die Rettungszeichen und Gestaltungsanforderungen der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. Richtungszeichen dürfen nicht so auf Türflügeln angebracht sein, dass sie bei geöffneter Tür verdeckt werden oder in eine falsche Richtung weisen.
Optische Sicherheitsleitsysteme können die Orientierung unterstützen, insbesondere bei langen, unübersichtlichen oder verrauchten Fluchtwegen. Sie ersetzen jedoch weder die vorgeschriebene hochmontierte Sicherheitskennzeichnung noch eine erforderliche Sicherheitsbeleuchtung.
Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung nicht gewährleistet ist. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind unter anderem eine hohe Personenbelegung, fehlendes Tageslicht, ortsunkundige Personen, Treppen, häufige Richtungsänderungen und schwer erkennbare Begrenzungen des Fluchtweges zu berücksichtigen.
Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss grundsätzlich mindestens 1 Lux erreichen. Nach dem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung müssen 50 Prozent dieses Wertes innerhalb von fünf Sekunden und 100 Prozent innerhalb von 60 Sekunden zur Verfügung stehen. Die erforderliche Beleuchtungsstärke muss mindestens 30 Minuten aufrechterhalten werden.
Für vorhandene Anlagen in Gebäuden, die bis zum 30. April 2025 errichtet wurden oder deren Bauantrag bis zu diesem Termin gestellt wurde, gilt bis zu einer wesentlichen Erweiterung oder einem wesentlichen Umbau eine Übergangsregelung. Dort müssen 100 Prozent der erforderlichen Beleuchtungsstärke innerhalb von 15 Sekunden erreicht werden. Diese Frist gilt ebenfalls für bestimmte Anlagen, die aus betriebstechnischen Gründen ausschließlich über verbrennungsmotorische Netzersatzanlagen versorgt werden, beispielsweise in medizinisch genutzten Bereichen.
Flucht- und Rettungsplan
Der umgangssprachliche Ausdruck Fluchtwegplan bezeichnet in der Regel einen Flucht- und Rettungsplan. Ein solcher Plan ist nicht in jeder Arbeitsstätte zwingend erforderlich. Er muss erstellt werden, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies verlangen. Typische Gründe sind unübersichtliche Fluchtwege, viele ortsunkundige Personen, erhöhte Gefährdungen oder Gefahren aus benachbarten Bereichen.
Der Plan muss aktuell, übersichtlich, gut lesbar, farbig und am jeweiligen Anbringungsort lagerichtig gestaltet sein. Er zeigt insbesondere den Gebäudegrundriss, Hauptfluchtwege, gegebenenfalls Ausgänge von Nebenfluchtwegen, den Standort des Betrachters sowie Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen. Die Notwendigkeit regelt die ASR A2.3, während die ASR A1.3 die grafische Gestaltung konkretisiert.
Beschäftigte müssen mindestens jährlich über Fluchtwege, Notausgänge, Kennzeichnungen und das Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen werden. Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, sind regelmäßig Evakuierungsübungen durchzuführen. In der Praxis haben sich Abstände von zwei bis fünf Jahren bewährt, sofern andere Rechtsvorschriften oder die Gefährdungsbeurteilung keine häufigeren Übungen erfordern.
Baustellen und barrierefreie Gestaltung
Auf Baustellen müssen Fluchtwege an den Baufortschritt und die wechselnden örtlichen Verhältnisse angepasst werden. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle, müssen die Arbeitgeber ihre Maßnahmen abstimmen und die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung berücksichtigen. Änderungen der Fluchtwege sind den Beschäftigten unverzüglich mitzuteilen.
Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, sind deren besondere Belange auch bei Fluchtwegen, Notausgängen, Orientierungssystemen und Plänen zu berücksichtigen. Ergänzende Anforderungen enthält der Anhang A2.3 der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“.
Abgrenzung zu Rettungswegen und Verkehrswegen
Ein Fluchtweg nach der ASR A2.3 dient der selbstständigen Flucht aus einem Gefahrenbereich. Der Begriff Rettungsweg stammt vor allem aus dem Bauordnungsrecht. Ein bauordnungsrechtlicher Rettungsweg ist zugleich ein Fluchtweg im Sinne der ASR, wenn Personen ihn selbstständig begehen können. Beide Begriffe sind deshalb eng verbunden, aber nicht in jedem rechtlichen Zusammenhang vollständig synonym.
Verkehrswege dienen dem normalen Personen- oder Warenverkehr innerhalb einer Arbeitsstätte. Viele Hauptfluchtwege werden im Alltag zugleich als Verkehrswege genutzt. In diesem Fall müssen sowohl die Anforderungen an Verkehrswege aus der ASR A1.8 als auch die besonderen Anforderungen der ASR A2.3 erfüllt werden.
Typische Fehler und Missverständnisse
Eine häufige Fehlannahme besteht darin, für jeden Fluchtweg pauschal eine Mindestbreite von 1,20 Metern anzusetzen. Tatsächlich richtet sich die erforderliche Breite nach der Personenzahl, der Art des Weges und möglichen Anforderungen des Bauordnungsrechts.
Ein ausgehängter Flucht- und Rettungsplan ersetzt weder die Kennzeichnung noch die Unterweisung der Beschäftigten. Ebenso befreien Rettungszeichen den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, Fluchtwege und Notausgänge ständig freizuhalten.
Auch langnachleuchtende Sicherheitszeichen oder Sicherheitsleitsysteme ersetzen nicht automatisch eine erforderliche Sicherheitsbeleuchtung. Ob eine solche Beleuchtung notwendig ist, muss anhand des Bauordnungsrechts und der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden.
Im Betriebsalltag werden Fluchtwege häufig schleichend eingeengt, etwa durch abgestellte Paletten, Rollwagen, Kopierer oder Mülltonnen. Ebenso werden Notausgänge außerhalb der Betriebszeiten abgeschlossen, obwohl sich noch Personen im Gebäude aufhalten, beispielsweise Reinigungskräfte. Beides ist bei regelmäßigen Begehungen gezielt zu kontrollieren.
Häufige Fragen
Was bedeutet ASR A2.3?
ASR A2.3 bezeichnet die Technische Regel für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge“. Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung für das sichere Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen, Notausgängen, Sicherheitsbeleuchtung und Flucht- und Rettungsplänen.
Welche Vorgaben enthält die ASR A2.3?
Die ASR A2.3 enthält Anforderungen an Anzahl, Verlauf, Länge, Breite und Höhe von Fluchtwegen. Hinzu kommen Vorgaben zu Türen, Notausgängen, Kennzeichnungen, Sicherheitsleitsystemen, Sicherheitsbeleuchtung, Sammelstellen, Flucht- und Rettungsplänen sowie Evakuierungsübungen.
Welche Mindestbreite müssen Fluchtwege haben?
Die Mindestbreite hängt von der höchstmöglichen Personenzahl im Einzugsgebiet ab. Hauptfluchtwege müssen beispielsweise bis fünf Personen mindestens 0,90 Meter, bis 20 Personen mindestens 1,00 Meter und bis 200 Personen mindestens 1,20 Meter breit sein. Für Türen und Durchgänge gelten etwas geringere Werte. Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen dürfen 0,60 Meter breit sein.
Ist ein Fluchtwegplan immer vorgeschrieben?
Nein. Ein Flucht- und Rettungsplan ist erforderlich, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies verlangen. Dies betrifft beispielsweise unübersichtliche Bereiche, Arbeitsstätten mit viel Publikumsverkehr und Bereiche mit erhöhter Gefährdung.
Was regelt die ASR A1.3?
Die ASR A1.3 regelt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Sie bestimmt unter anderem die Gestaltung von Rettungszeichen und Flucht- und Rettungsplänen, während die ASR A2.3 festlegt, wann solche Kennzeichnungen und Pläne erforderlich sind.
Siehe auch
Quellen
- Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) — § 3a Absatz 1, § 4 Absatz 4, § 6 Absatz 4, Anhang Nummer 2.3 Absatz 1, Anhang Nummer 2.3 Absatz 2
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge Ausgabe März 2022 zuletzt geändert GMBl 2024 S. 913 (ASR A2.3) — Abschnitt 3.1, Abschnitt 5 Absatz 2, Abschnitt 5 Absatz 6, Abschnitt 6 Absatz 1, Abschnitt 7 Absatz 1, Abschnitt 9 Absatz 2, Abschnitt 10 Absatz 1, Abschnitt 11 Absatz 1
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Ausgabe Februar 2013 zuletzt geändert GMBl 2022 S. 242 (ASR A1.3) — Abschnitt 6
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Ausgabe August 2012 zuletzt geändert GMBl 2025 S. 365 (ASR V3a.2) — Anhang A2.3
