Absturzsicherung
Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 31.10.2026
Eine Absturzsicherung verhindert, dass Beschäftigte von hoch gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder durch Öffnungen abstürzen. Im engeren Sinn handelt es sich um eine zwangsläufig wirksame Einrichtung wie Geländer, Seitenschutz oder Abdeckungen. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff häufig auch Auffangeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz.
Wann eine Absturzsicherung erforderlich ist
Nach der Arbeitsstättenverordnung besteht grundsätzlich eine Absturzgefahr bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter. Bereits bei Höhen zwischen 0,2 und 1 Meter kann eine Schutzmaßnahme notwendig sein, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt. Das gilt beispielsweise bei scharfkantigen Gegenständen auf der Auftrefffläche, beim möglichen Hineinfallen in Maschinen oder beim Versinken und Ertrinken.
Auf Baustellen unterscheiden die Vorschriften zur Absturzsicherung zwischen verschiedenen Bereichen. Schutzvorrichtungen sind unabhängig von der Höhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen über Wasser oder Stoffen erforderlich, in denen Beschäftigte versinken können. Bei mehr als 1 Meter Absturzhöhe sind unter anderem freiliegende Treppenläufe und Treppenabsätze, Wandöffnungen und Verkehrswege zu sichern. An den übrigen Arbeitsplätzen auf Baustellen gilt dies bei mehr als 2 Metern.
Für Dächer und Geschossdecken gibt es eine eng begrenzte Ausnahme. Bei bis zu 3 Metern Absturzhöhe können Schutzvorrichtungen entbehrlich sein, wenn die Fläche höchstens 22,5 Grad geneigt und nicht größer als 50 Quadratmeter ist. Zusätzlich müssen fachlich qualifizierte, körperlich geeignete und besonders unterwiesene Beschäftigte eingesetzt werden. Die Absturzkante muss deutlich erkennbar sein.
Eine pauschale Aussage, eine Absturzsicherung sei immer erst ab 2 Metern erforderlich, ist daher falsch. Entscheidend sind der Arbeitsbereich, die Absturzhöhe, die Tätigkeit und die möglichen Folgen eines Absturzes.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Die Schutzmaßnahmen werden in folgender Reihenfolge ausgewählt:
- Absturzsicherungen: Geländer, Seitenschutz, Brüstungen und tragfähige, gegen Verschieben gesicherte Abdeckungen verhindern den Absturz.
- Auffangeinrichtungen: Schutznetze, Fanggerüste und Schutzwände fangen abstürzende oder abrutschende Personen auf.
- Individuelle Schutzmaßnahmen: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz kommt zum Einsatz, wenn Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht eingerichtet werden können.
Ein Geländer ist deshalb einem Auffanggurt grundsätzlich vorzuziehen. Es schützt alle Personen im Bereich, erfordert kein aktives Anschlagen und verhindert den Absturz, bevor Fangkräfte auf den Körper wirken.
Flächen mit einer Neigung bis 22,5 Grad können außerhalb des Gefahrenbereichs liegen, wenn der Arbeitsplatz oder Verkehrsweg mehr als 2 Meter von der Absturzkante entfernt ist. Der Gefahrenbereich muss wirksam abgegrenzt werden. Trassierband genügt auf Baustellen nicht als feste Absperrung.
Absturzsicherung auf Dächern
Bei Arbeiten auf Dächern sind nicht nur die äußeren Dachkanten zu betrachten. Absturzgefahren bestehen auch an Lichtkuppeln, Lichtbändern, Dachöffnungen, nicht durchtrittsicheren Bauteilen und Übergängen zwischen unterschiedlich tragfähigen Flächen. Lichtkuppeln und andere Oberlichter gelten als Öffnungen, wenn ihre Durchtrittsicherheit nicht nachgewiesen ist.
Die Auswahl eines Dachsystems richtet sich nach der Häufigkeit und Dauer der Arbeiten, dem Benutzerkreis, der Dachneigung, den Zugängen und der Witterung. Regelmäßig begangene Bereiche benötigen möglichst kollektiv wirkende Lösungen wie Seitenschutz oder gesicherte Wartungswege. Anschlageinrichtungen mit persönlicher Schutzausrüstung sind eine nachrangige Lösung.
Leitern und Gerüste
Leitern sind als hoch gelegene Arbeitsplätze nur zulässig, wenn die Verwendung sichererer Arbeitsmittel wegen geringer Gefährdung und kurzer Dauer nicht gerechtfertigt ist oder die örtlichen Gegebenheiten nicht geändert werden können. Die Anforderungen an Auswahl, Standsicherheit und zulässige Standhöhen ergeben sich aus der TRBS 2121 Teil 2.
Arbeitsgerüste benötigen an den Außen- und Stirnseiten einen dreiteiligen Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett. An der Innenseite ist ebenfalls Seitenschutz erforderlich, wenn der horizontale Abstand zwischen Gerüstbelag und Bauwerk mehr als 0,30 Meter beträgt. Auf- und Abbau, Prüfung vor Benutzung und Freigabe richten sich nach der TRBS 2121 Teil 1. Auch beim Auf-, Um- und Abbau sind die Monteure gegen Absturz zu sichern. Vorrang haben kollektive Lösungen wie vorlaufende Montagesicherheitsgeländer. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist nachrangig und setzt geeignete Anschlagpunkte am Gerüst sowie ein Rettungskonzept voraus. Grundlage ist der Montageablauf nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers.
Anschlagpunkte auf dem Dach
Ein Anschlagpunkt auf dem Dach ist Teil eines persönlichen Absturzschutzsystems. Er darf nur benutzt werden, wenn seine Eignung für die vorgesehene Nutzung und die sichere Befestigung an der tragenden Konstruktion nachgewiesen sind. Dachabdichtung, Dämmung oder eine äußerlich stabile Blechkonstruktion sind nicht automatisch tragfähige Anschlagmöglichkeiten.
Bei der Planung und Benutzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- zulässige Anzahl der Benutzer
- Befestigungsuntergrund und Lastableitung
- Position und Erreichbarkeit des Anschlagpunkts
- nutzbare Richtung der Krafteinleitung
- Pendelsturz und Anprallgefahr
- erforderlicher Freiraum unterhalb des Arbeitsplatzes
- Eignung des Verbindungsmittels für eine mögliche Kantenbeanspruchung
- sichere Erreichbarkeit des ersten Anschlagpunkts
Rückhaltesysteme sind vorzuziehen. Dabei ist das Verbindungsmittel so begrenzt, dass die Absturzkante nicht erreicht werden kann. Ein Auffangsystem hält eine Person dagegen erst nach einem Sturz auf und setzt ausreichenden freien Sturzraum sowie ein funktionierendes Rettungskonzept voraus.
Für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken ist insbesondere die DIN EN 17235:2025-01 relevant. Die DIN EN 795:2012-10 behandelt Anschlageinrichtungen, die von der baulichen Einrichtung entfernt werden können und für eine Person vorgesehen sind. Für eine gleichzeitige Benutzung durch mehrere Personen sind ergänzende Anforderungen zu beachten. Die Übereinstimmung mit einer Norm ersetzt weder die objektbezogene Planung noch die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Nachweise.
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) darf nicht allein aus einem Auffanggurt bestehen. Ein vollständiges System umfasst eine geeignete Körperhaltevorrichtung, Verbindungsmittel oder Höhensicherungsgerät, erforderliche energieabsorbierende Bestandteile, Verbindungselemente und eine geeignete Anschlageinrichtung.
Vor der Verwendung muss eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung vorliegen. Dabei sind unter anderem Fallstrecke, Kantenbeanspruchung, Umgebungsbedingungen, Körpergewicht, mögliche Hindernisse und der erforderliche Sturzraum zu berücksichtigen. Die Bestandteile müssen miteinander kompatibel und für die konkrete Verwendung zugelassen sein.
Beschäftigte müssen vor der ersten Benutzung und danach nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, unterwiesen werden. Da PSAgA gegen tödliche Gefahren schützt, schreibt § 3 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor . Dazu gehören insbesondere das richtige Anlegen des Auffanggurts, das Anschlagen, die Einstellung der Verbindungsmittel, die Sichtkontrolle und das Verhalten nach einem Auffangvorgang.
Rettung nach einem aufgefangenen Absturz
Vor jeder Tätigkeit mit einem Auffangsystem muss festgelegt sein, wie eine aufgefangene Person unverzüglich gerettet wird. Längeres bewegungsloses Hängen im Auffanggurt kann schwere gesundheitliche Folgen verursachen.
Das Rettungskonzept muss zum Arbeitsplatz, zur eingesetzten PSAgA und zur Anschlageinrichtung passen. Erforderliche Rettungsgeräte müssen am Einsatzort verfügbar sein. Die vorgesehenen Retter benötigen praktische Kenntnisse und müssen während der Arbeiten erreichbar sein. Ein allgemeiner Verweis auf die Feuerwehr genügt nicht. Soll eine Feuerwehr oder Hilfeleistungsorganisation einbezogen werden, ist dies vor Arbeitsbeginn mit ihr abzustimmen.
Absturzsicherung und Höhenrettung erfüllen damit unterschiedliche Aufgaben. Die Absturzsicherung verhindert einen Unfall oder begrenzt seine Folgen. Die Höhenrettung befreit eine Person aus einer bereits eingetretenen Notlage.
Prüfung und Dokumentation
PSAgA ist vor jeder Benutzung durch den Benutzer auf augenscheinliche Mängel und einwandfreie Funktion zu kontrollieren. Zusätzlich muss sie nach den Herstellerangaben und entsprechend den Einsatzbedingungen geprüft werden. Für persönliche Absturzschutzausrüstungen ist nach DGUV Regel 112-198 mindestens alle zwölf Monate eine Prüfung durch eine sachkundige Person vorgesehen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren, zum Beispiel in einer Prüfkarte je Ausrüstungsteil.
Nach einem Auffangvorgang darf die beanspruchte Ausrüstung nicht weiterverwendet werden, bis ein Sachkundiger oder der Hersteller ihre weitere Verwendbarkeit bestätigt hat. Nicht mehr zweifelsfrei sichere Bestandteile sind auszusondern.
Bei permanenten Anschlageinrichtungen richtet sich die Instandhaltung nach ihrer rechtlichen Einordnung, dem Montagezeitpunkt und den Herstellervorgaben. Für seit 2016 montierte permanente Anschlageinrichtungen als Bauprodukte legt der Hersteller fest, welche Wartung erforderlich ist und welche Qualifikation das Wartungspersonal benötigt. Montageunterlagen, Produktnachweise, Wartungsanleitungen und Fotodokumentationen verdeckter Befestigungen müssen deshalb verfügbar bleiben.
Betriebliche Planung
Die Gefährdungsbeurteilung muss Absturzkanten, Öffnungen, nicht durchtrittsichere Flächen und alle Arbeitswege erfassen. Neben der Höhe sind die Dauer und Art der Tätigkeit, die Dachneigung, der Abstand zur Kante, die Beschaffenheit der Auftrefffläche sowie Wind, Nässe, Eis und eingeschränkte Sicht zu berücksichtigen.
Absturzschutz darf nicht erst unmittelbar vor Arbeitsbeginn improvisiert werden. Bereits bei Planung und Ausschreibung sind sichere Zugänge, Geländer, Dachausstiege, Wartungswege und gegebenenfalls geeignete Anschlageinrichtungen vorzusehen. Auf Baustellen müssen die Schutzmaßnahmen außerdem mit Bauablauf, Gerüstplanung und Tätigkeiten anderer Unternehmen abgestimmt werden. Nach der Baustellenverordnung hält der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator die Maßnahmen im SiGe-Plan fest und erstellt eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage, die auch den Absturzschutz für Wartung und Instandhaltung berücksichtigt. Nach der Baustellenverordnung hält der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator die Maßnahmen im SiGe-Plan fest und erstellt eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage, die auch den Absturzschutz für Wartung und Instandhaltung berücksichtigt.
Abgrenzung
Eine Absturzsicherung verhindert im engeren fachlichen Sinn einen Absturz ohne bewusstes Mitwirken der Beschäftigten. Geländer und Abdeckungen sind typische Absturzsicherungen. Eine Auffangeinrichtung verhindert den Sturz nicht, sondern fängt eine abstürzende Person kollektiv auf.
PSAgA schützt einzelne Beschäftigte. Ein Rückhaltesystem verhindert das Erreichen der Absturzkante, während ein Auffangsystem die Person nach Beginn des Absturzes auffängt. Ein Anschlagpunkt allein ist noch keine vollständige Absturzsicherung.
Höhenrettung bezeichnet Maßnahmen zur Rettung aus einer Notlage in Höhen oder Tiefen. Sie ersetzt keine vorherige Absturzsicherung und muss beim Einsatz von Auffangsystemen durch ein Rettungskonzept vorbereitet werden.
Typische Fehler und Missverständnisse
Häufig wird angenommen, eine Absturzsicherung sei grundsätzlich erst ab 2 Metern erforderlich. Tatsächlich besteht nach der Arbeitsstättenverordnung bei mehr als 1 Meter eine Absturzgefahr. Auf Baustellen hängen die konkreten Sicherungsschwellen zusätzlich von der Art des Arbeitsbereichs ab.
Ein weiterer Fehler ist die Verwendung beliebiger Bauteile als Anschlagpunkt. Geländer, Lüftungsbauteile, Transportösen oder Dachkonstruktionen dürfen nur genutzt werden, wenn ihre Eignung als Anschlagmöglichkeit nachgewiesen und fachkundig festgelegt ist.
Auch ein vorhandener Anschlagpunkt macht Arbeiten nicht automatisch sicher. Fehlen ein geeigneter Auffanggurt, ein passendes Verbindungsmittel, ausreichender Sturzraum, praktische Unterweisung oder ein Rettungskonzept, darf das System nicht verwendet werden.
Häufige Fragen
Ab welcher Höhe ist eine Absturzsicherung erforderlich?
Eine Absturzgefahr besteht nach der Arbeitsstättenverordnung bei mehr als 1 Meter Absturzhöhe. Schutzmaßnahmen können aufgrund der konkreten Gefährdung bereits zwischen 0,2 und 1 Meter erforderlich sein. Auf Baustellen gelten je nach Arbeitsplatz besondere Schwellen und eng begrenzte Ausnahmen.
Wer darf Sekuranten prüfen?
Der Begriff Sekurant ist rechtlich nicht einheitlich definiert und bezeichnet meist einen permanenten Einzelanschlagpunkt. Wer ihn prüfen oder warten darf, richtet sich nach Produktart, Montagezeitpunkt und Herstellerangaben. Bei seit 2016 montierten permanenten Anschlageinrichtungen legt der Hersteller die Wartungsmaßnahmen und die erforderliche Qualifikation fest; temporäre Anschlageinrichtungen als PSA werden mindestens alle zwölf Monate durch eine sachkundige Person geprüft.
Welche Arten von Absturzsicherung gibt es?
Im weiteren Sinn werden absturzverhindernde Einrichtungen, Auffangeinrichtungen und individuelle Schutzsysteme unterschieden. Dazu gehören Geländer, Abdeckungen, Schutznetze, Fanggerüste, Rückhaltesysteme und Auffangsysteme mit PSAgA. Technische und kollektiv wirkende Lösungen haben Vorrang.
Welche Absturzsicherung eignet sich für ein Flachdach?
Die Auswahl hängt von Nutzungshäufigkeit, Benutzerkreis, Arbeitsbereich und Dachaufbau ab. Bei regelmäßigem Zugang sind Geländer oder gesicherte Wartungswege vorzuziehen. Anschlageinrichtungen mit PSAgA sind nachrangig und erfordern geschulte Benutzer, geeignete Systemkomponenten und ein Rettungskonzept.
Was ist der Unterschied zwischen Absturzsicherung und Höhenrettung?
Die Absturzsicherung soll einen Absturz verhindern oder seine Folgen begrenzen. Die Höhenrettung beginnt, wenn eine Person bereits aus einer gefährlichen Lage gerettet werden muss. Beim Einsatz eines Auffangsystems müssen beide Bereiche durch Schutzmaßnahmen und Rettungskonzept miteinander verbunden werden.
Siehe auch
Quellen
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzgesetz — ArbSchG), § 4 Nummer 5
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung — ArbStättV), Anhang Nummer 2.1 Absatz 1
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung — BetrSichV), § 4 Absatz 2, BetrSichV), Anhang 1 Nummer 3.1.5
- Technische Regel für Arbeitsstätten Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen (ASR A2.1) — Abschnitt 3.5, Abschnitt 4.1, Abschnitt 4.2, Abschnitt 5.1
- Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38) — § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 4
- DGUV Regel Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (DGUV Regel 112-198) — Abschnitt 5.3, Abschnitt 9.2, Abschnitt 10.3.2
- DGUV Regel Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199) — Abschnitt 6
- DGUV Information Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern (DGUV Information 201-056) — Abschnitt 7.2.1
- DGUV Fachbereich AKTUELL Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten für PSA gegen Absturz (FBPSA-017) — Abschnitt 7.1, Abschnitt 7.3
- Deutsche Norm Permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken (DIN EN 17235:2025-01) — Abschnitt 1
- Deutsche Norm Persönliche Absturzschutzausrüstung Anschlageinrichtungen (DIN EN 795:2012-10) — Abschnitt 1
