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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 03.11.2026

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) koordiniert auf Baustellen die gewerkeübergreifenden Belange von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz während Planung und Ausführung. Ein geeigneter Koordinator ist erforderlich, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, auch nacheinander. Die häufige Bezeichnung Baustellenkoordinator ist weniger eindeutig. Rechtlich gemeint ist der Koordinator nach § 3 Baustellenverordnung (BaustellV).

Wann ein SiGeKo erforderlich ist

Die Pflicht zur Bestellung hängt nicht von der Größe oder Dauer des Bauvorhabens ab. Entscheidend ist, ob absehbar Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern auf derselben Baustelle Arbeiten ausführen. Dabei genügt es grundsätzlich, dass die Unternehmen nacheinander tätig werden. Auch der Einsatz von Nachunternehmen kann deshalb die Koordinatorenpflicht auslösen.

Nicht als Tätigwerden mehrerer Arbeitgeber gelten nach der RAB 10 unter anderem lediglich kurzzeitige Liefer-, Prüf-, Probenahme- oder Vermessungstätigkeiten sowie ausschließlich kontrollierende oder koordinierende Tätigkeiten. Dasselbe gilt bei einem so großen zeitlichen Abstand, dass die Baustelle zwischenzeitlich vollständig geräumt und später neu eingerichtet wird.

Die Schwellenwerte von mehr als 30 Arbeitstagen mit mehr als 20 gleichzeitig tätigen Beschäftigten oder von mehr als 500 Personentagen betreffen dagegen die Vorankündigung. Sie bestimmen nicht, ob ein SiGeKo erforderlich ist. Ist eine Vorankündigung erforderlich, muss der Bauherr sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln und sichtbar auf der Baustelle aushängen. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist auf einer Baustelle mit mehreren Arbeitgebern erforderlich, wenn eine Vorankündigung notwendig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV ausgeführt werden.

Bestellung und Verantwortung

Der Bauherr muss einen oder bei entsprechendem Umfang mehrere geeignete Koordinatoren bestellen. Er kann einen Dritten damit beauftragen, die in der BaustellV genannten Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Der Bauherr oder der beauftragte Dritte darf die SiGeKo-Aufgaben auch selbst übernehmen, wenn die erforderliche Eignung vorliegt. Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen und Aufgaben, Einsatzzeit, Schnittstellen und Befugnisse eindeutig festlegen.

Die Beauftragung eines SiGeKo entbindet den Bauherrn oder den beauftragten Dritten nicht von seiner Verantwortung. Ebenso bleiben die einzelnen Arbeitgeber für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten verantwortlich (§ 5 Abs. 3 BaustellV). Der SiGeKo koordiniert die Zusammenarbeit, übernimmt aber nicht die Gefährdungsbeurteilungen und Schutzpflichten der beteiligten Unternehmen.

Umgekehrt sind die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte verpflichtet, die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen (§§ 5 und 6 BaustellV). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob dem SiGeKo vertraglich eine Weisungsbefugnis eingeräumt wurde.

Voraussetzungen und SiGeKo-Ausbildung

Die BaustellV schreibt keinen bestimmten Berufsabschluss und keine staatlich geregelte SiGeKo-Ausbildung vor. Entscheidend ist die Eignung für das konkrete Bauvorhaben. Die RAB 30 nennt dafür vier miteinander verbundene Qualifikationsbereiche.

  • Baufachliche Kenntnisse: Erforderlich sind Kenntnisse etwa über Bauverfahren, Baustelleneinrichtung, Bauablauf, Standsicherheit, technische Regelwerke und spätere Arbeiten am Bauwerk.
  • Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: Dazu gehören das Arbeitsschutzrecht, die Beurteilung typischer Baustellengefährdungen und die Organisation des Arbeitsschutzes.
  • Spezielle Koordinatorenkenntnisse: Dazu zählen die BaustellV, die Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinators, der SiGePlan, die Unterlage für spätere Arbeiten und geeignete Koordinierungsinstrumente.
  • Berufserfahrung: Die RAB 30 sieht abhängig vom Bauvorhaben grundsätzlich mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Planung oder Ausführung von Bauvorhaben vor.

Welche baufachliche Qualifikation angemessen ist, richtet sich nach Komplexität, Umfang und Gefährdungspotenzial. Bei weniger anspruchsvollen Projekten können beispielsweise einschlägig qualifizierte Meister, Techniker oder geprüfte Poliere geeignet sein. Bei komplexeren Planungs- und Baumaßnahmen nennt die RAB 30 in der Regel Architekten oder Ingenieure. Ein Lehrgangsnachweis allein belegt daher noch nicht die vollständige Eignung.

Dauer der Weiterbildung

Für Personen mit keinen oder nur geringen Vorkenntnissen empfiehlt die RAB 30 jeweils mindestens 32 Lehreinheiten für die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse und für die speziellen Koordinatorenkenntnisse. Eine Lehreinheit dauert in der Regel 45 Minuten. Sind beide Qualifikationsblöcke erforderlich, ergibt sich ein empfohlener Gesamtumfang von 64 Lehreinheiten. Vorhandene und nachweisbare Kenntnisse können eine gesonderte Weiterbildung teilweise entbehrlich machen.

Die RAB 30 sieht kein Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren für Lehrgangsträger vor. Lehrgänge sollen mit einer Erfolgskontrolle abschließen. Die Bescheinigung sollte Inhalte, Umfang und Dauer ausweisen.

Aufgaben des SiGeKo während der Planung

Die frühzeitige Einbindung ist wesentlich, weil zahlreiche Schutzmaßnahmen durch Bauweise, Ausschreibung, Terminplanung und Baustelleneinrichtung beeinflusst werden. Die Aufgaben während der Planung umfassen insbesondere folgende Punkte.

  • Arbeitsschutz koordinieren: Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes werden in die Planung der Ausführung einbezogen.
  • Wechselwirkungen erkennen: Gefährdungen zwischen Gewerken, Bauabläufen, betrieblichen Tätigkeiten und dem Baustellenumfeld werden ermittelt.
  • Schutzmaßnahmen abstimmen: Gemeinsame Einrichtungen und gewerkeübergreifende Maßnahmen werden frühzeitig geplant.
  • SiGePlan erstellen: Soweit er vorgeschrieben ist, wird der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausgearbeitet oder seine Ausarbeitung veranlasst.
  • Unterlage zusammenstellen: Erforderliche Angaben für sichere spätere Arbeiten an der baulichen Anlage werden dokumentiert.
  • Planung beraten: Dazu können Hinweise zur Baustelleneinrichtung, Terminplanung, Ausschreibung, Vergabe und zu dauerhaft vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen gehören.

Aufgaben des SiGeKo während der Ausführung

Während der Bauausführung liegt der Schwerpunkt auf der Abstimmung der beteiligten Unternehmen und der Anpassung an den tatsächlichen Bauablauf.

  • Zusammenarbeit organisieren: Arbeitgeber, Nachunternehmer und Unternehmer ohne Beschäftigte werden in die Koordination einbezogen.
  • SiGePlan anpassen: Änderungen der Ausführung, die sich auf die weitere Koordination auswirken, werden berücksichtigt.
  • Informationen vermitteln: Die beteiligten Unternehmen werden über gewerkeübergreifende Gefährdungen und abgestimmte Maßnahmen informiert.
  • Arbeitsverfahren koordinieren: Die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung durch die jeweils verantwortlichen Arbeitgeber wird aufeinander abgestimmt.
  • Besprechungen und Begehungen organisieren: Sicherheitsbesprechungen, Baustellenbegehungen und die Auswertung der Ergebnisse unterstützen die laufende Koordination.

SiGePlan und Unterlage für spätere Arbeiten

Ein SiGePlan ist nicht bei jeder Baustelle erforderlich, für die ein SiGeKo bestellt werden muss. Auf einer kleineren Baustelle mit mehreren Arbeitgebern kann daher ein Koordinator erforderlich sein, obwohl weder eine Vorankündigung noch ein SiGePlan vorgeschrieben ist. Werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt oder ist eine Vorankündigung notwendig, muss der SiGePlan vor Einrichtung der Baustelle vorliegen.

Die Unterlage für spätere Arbeiten ist davon zu unterscheiden. Sie enthält sicherheitsrelevante Angaben für vorhersehbare Instandhaltungs-, Wartungs-, Reinigungs-, Prüf-, Umbau- oder Abbrucharbeiten. Dazu können sichere Zugänge, Anschlageinrichtungen, Standplätze oder Angaben zu verborgenen Leitungen und Gefährdungen gehören.

Befugnisse und betriebliche Stellung

Die BaustellV verleiht dem SiGeKo nicht automatisch eine Weisungsbefugnis gegenüber den ausführenden Unternehmen. Weitergehende Befugnisse müssen vertraglich festgelegt und den Beteiligten bekannt gemacht werden. Ohne solche Befugnisse muss der SiGeKo festgestellte Verstöße oder unbeachtete Hinweise dem Bauherrn beziehungsweise dem beauftragten Dritten mitteilen. Bei einer akuten Gefahrenquelle muss er unverzüglich auf deren Beseitigung hinwirken und erforderlichenfalls Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherungsträger einschalten.

Eine ständige Anwesenheit auf der Baustelle ist nicht allgemein vorgeschrieben. Einsatzzeit und Begehungshäufigkeit müssen jedoch so bemessen sein, dass der SiGeKo seine Aufgaben angesichts von Bauablauf, Gefährdungen und Zahl der Beteiligten wirksam erfüllen kann.

Abgrenzung zu Bauleiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Baustellenkoordinator

Der Bauleiter steuert typischerweise die technische, terminliche und organisatorische Ausführung. Seine konkrete Rechtsstellung kann sich zusätzlich aus Verträgen und dem jeweiligen Landesbauordnungsrecht ergeben. Der SiGeKo besitzt dagegen einen gesetzlich bestimmten, gewerkeübergreifenden Koordinationsauftrag nach der BaustellV. Beide Funktionen können von derselben geeigneten Person wahrgenommen werden, bleiben aber inhaltlich voneinander zu unterscheiden.

 Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den jeweiligen Arbeitgeber bei dessen betrieblichen Arbeitsschutzaufgaben. Sie ersetzt nicht den für das gesamte Bauvorhaben tätigen SiGeKo. Umgekehrt übernimmt der SiGeKo nicht die betriebliche Betreuung der einzelnen Unternehmen. Unabhängig von der BaustellV gilt für alle Arbeitgeber auf der Baustelle zusätzlich die Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG. Der SiGeKo unterstützt diese Zusammenarbeit, ersetzt sie aber nicht.  

Die Bezeichnung Baustellenkoordinator wird teilweise gleichbedeutend mit SiGeKo verwendet. Sie kann jedoch auch Personen mit allgemeinen Ablauf-, Logistik- oder Koordinationsaufgaben bezeichnen. Für die rechtliche Einordnung ist deshalb entscheidend, ob eine Bestellung nach § 3 BaustellV vorliegt.

Typische Fehler und Missverständnisse

Häufig werden die Schwellenwerte für die Vorankündigung irrtümlich auch auf die SiGeKo-Pflicht übertragen. Ein Koordinator kann jedoch bereits bei einem kleinen Bauvorhaben erforderlich sein, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Ein weiterer Fehler besteht darin, lediglich einen Lehrgangsabsolventen auszuwählen. Die Eignung setzt zusätzlich passende baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie ausreichende Berufserfahrung für das konkrete Bauvorhaben voraus.

Die Bestellung eines SiGeKo verlagert weder die Verantwortung des Bauherrn noch die Pflichten der beteiligten Arbeitgeber vollständig auf den Koordinator. Auch eine Weisungsbefugnis entsteht nicht allein durch die Funktionsbezeichnung.

Auch private Bauherren sind an die Baustellenverordnung gebunden. Wer beispielsweise ein Einfamilienhaus mit mehreren Handwerksbetrieben baut oder umfassend sanieren lässt, muss grundsätzlich einen geeigneten Koordinator bestellen. Viele private Bauherren wissen das nicht oder gehen davon aus, der Architekt oder das Bauunternehmen übernehme diese Aufgabe automatisch.

Verstöße gegen die Pflichten aus der BaustellV, etwa eine unterlassene Vorankündigung oder ein fehlender SiGePlan, können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Kommt es auf einer Baustelle ohne erforderliche Koordination zu einem Unfall, können sich daraus zudem zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für den Bauherrn ergeben.

Häufige Fragen

Wann braucht man einen SiGeKo?

Ein SiGeKo ist erforderlich, sobald Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern auf einer Baustelle tätig werden sollen. Dies gilt grundsätzlich auch bei zeitlich aufeinanderfolgenden Gewerken und unabhängig von den Schwellenwerten für die Vorankündigung.

Wie lange dauert eine SiGeKo-Ausbildung?

Für spezielle Koordinatorenkenntnisse empfiehlt die RAB 30 mindestens 32 Lehreinheiten zu jeweils 45 Minuten. Fehlen zusätzlich arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, werden für diesen Bereich weitere 32 Lehreinheiten empfohlen.

Wer darf als SiGeKo tätig werden?

Geeignet ist, wer über ausreichende baufachliche, arbeitsschutzfachliche und spezielle Koordinatorenkenntnisse sowie einschlägige Berufserfahrung verfügt. Die Anforderungen müssen zu Art, Umfang, Komplexität und Gefährdungspotenzial des Bauvorhabens passen.

Muss ein SiGeKo ständig auf der Baustelle sein?

Eine generelle Pflicht zur ständigen Anwesenheit besteht nicht. Die vertraglich vereinbarte Einsatzzeit und die Häufigkeit der Begehungen müssen aber eine wirksame Koordination während der entscheidenden Bauphasen ermöglichen.

Wie viel kostet ein SiGeKo?

Die Kosten sind gesetzlich nicht geregelt und hängen von Umfang, Dauer, Komplexität und Gefährdungspotenzial des Bauvorhabens ab. Die SiGeKo-Leistungen sind keine Grundleistungen nach der HOAI und werden frei vereinbart, häufig als Pauschale, nach Zeitaufwand oder als Prozentsatz der Bausumme. Für einen belastbaren Preis sollte der Leistungsumfang für Planungs- und Ausführungsphase konkret beschrieben werden.

Kann der Bauherr selbst SiGeKo sein?

Der Bauherr oder ein nach § 4 BaustellV beauftragter Dritter kann die Aufgaben selbst wahrnehmen, wenn er für das konkrete Bauvorhaben geeignet ist. Er muss dieselben fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die auch von einem externen Koordinator verlangt werden.

Siehe auch

Quellen