Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 07.11.2026
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Betrieben. Es verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, soweit dies nach den betrieblichen Verhältnissen erforderlich ist. Beide beraten und unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, übernehmen aber nicht dessen Verantwortung.
Zweck und Regelungsinhalt
Das Arbeitssicherheitsgesetz schafft den organisatorischen Rahmen für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung im Betrieb. Ziel ist, Arbeitsschutzvorschriften entsprechend den konkreten Betriebsverhältnissen anzuwenden, gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse umzusetzen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen.
Im Mittelpunkt stehen die Bestellung, Qualifikation, Aufgaben und fachliche Unabhängigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Hinzu kommen Vorgaben zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, zur Bildung des Arbeitsschutzausschusses und zur behördlichen Überwachung.
Das ASiG enthält dagegen keine vollständigen Anforderungen an einzelne Arbeitsplätze, Maschinen oder Gefahrstoffe. Solche Anforderungen ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, den darauf gestützten Verordnungen und weiteren Vorschriften.
Bestellung durch den Arbeitgeber
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind schriftlich zu bestellen. Der erforderliche Umfang ihrer Tätigkeit richtet sich insbesondere nach der Betriebsart, den vorhandenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie der betrieblichen Organisation.
Bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind außerdem die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder anderer verantwortlicher Personen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann eigene Beschäftigte bestellen, externe Fachleute beauftragen oder einen überbetrieblichen Dienst einschalten.
Die Bestellung überträgt keine Arbeitgeberverantwortung auf den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen, umzusetzen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Aufgaben der Betriebsärzte nach § 3 ASiG
Betriebsärzte unterstützen den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere die arbeitsmedizinische Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen, Arbeitszeiten und Pausen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und persönlicher Schutzausrüstung.
Sie beraten außerdem zur Ersten Hilfe, zu arbeitsbedingten Erkrankungen, zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zu Fragen des Arbeitsplatzwechsels oder der Wiedereingliederung. Regelmäßige Betriebsbegehungen, die Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge für geeignete Schutzmaßnahmen gehören ebenfalls zu ihren Aufgaben.
Der Betriebsarzt kann Beschäftigte arbeitsmedizinisch untersuchen, beurteilen und beraten. Welche arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, bestimmt sich jedoch nicht allein nach dem ASiG, sondern vor allem nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Überprüfung, ob eine Krankmeldung berechtigt ist, gehört ausdrücklich nicht zu seinen Aufgaben.
Als Betriebsarzt darf nur ein Arzt bestellt werden, der zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt.
Bestellung und Aufgaben der Fachkräfte nach §§ 5 und 6 ASiG
Nach § 5 ASiG muss der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen und ihnen die Aufgaben nach § 6 ASiG übertragen. Als gesetzliche Grundformen nennt das Gesetz Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister. Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde muss nachgewiesen sein.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten insbesondere bei der Planung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, der Beschaffung von Arbeitsmitteln, der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sowie bei der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen. Sie wirken bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit und prüfen Anlagen, Arbeitsmittel und Verfahren unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten.
Weitere Aufgaben sind Betriebsbegehungen, die Untersuchung von Arbeitsunfällen, Vorschläge zur Mängelbeseitigung und die Mitwirkung bei der Schulung von Sicherheitsbeauftragten. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt. Sie ist grundsätzlich keine betriebliche Kontrollinstanz mit eigener Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten.
Fachliche Unabhängigkeit und Zusammenarbeit
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte unterliegen zusätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Beide Funktionen sind unmittelbar dem Leiter des Betriebs zu unterstellen.
Lehnt der Arbeitgeber einen fachlichen Vorschlag ab, können Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit die Angelegenheit unter den gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar der Unternehmensleitung vorlegen. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
Beide Fachrichtungen müssen zusammenarbeiten und insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen durchführen. Auch die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und anderen betrieblichen Beauftragten ist vorgeschrieben. Besteht ein Betriebsrat, ist für die Bestellung und Abberufung interner Betriebsärzte und Fachkräfte grundsätzlich seine Zustimmung erforderlich. Vor der Beauftragung externer Fachleute oder überbetrieblicher Dienste ist er anzuhören.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist grundsätzlich ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Teilzeitbeschäftigte werden bei der Berechnung anteilig berücksichtigt. Der Ausschuss berät mindestens vierteljährlich über Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
Konkretisierung durch die DGUV Vorschrift 2
Das ASiG legt den gesetzlichen Rahmen fest, bestimmt aber keine einheitlichen Einsatzzeiten oder Betreuungsmodelle für alle Betriebe. Diese Einzelheiten werden insbesondere durch die DGUV Vorschrift 2 des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers konkretisiert.
Der überarbeitete Mustertext der DGUV Vorschrift 2 wurde im November 2024 beschlossen und wird seit 2025 trägerspezifisch in Kraft gesetzt. Maßgeblich ist deshalb nicht allein der Mustertext, sondern die beim zuständigen Unfallversicherungsträger verbindliche Fassung. Sie regelt unter anderem Betreuungsformen, Betreuungsumfang, Fachkundeanforderungen und Voraussetzungen für den Einsatz digitaler Beratung.
Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen. Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet dafür im Wesentlichen zwei Wege:
- Regelbetreuung: Der Betrieb wird durch einen bestellten Betriebsarzt und eine bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit betreut. Die Betreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung und einem betriebsspezifischen Teil zusammen. Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und der Zuordnung des Betriebs zu einer Betreuungsgruppe.
- Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell): In kleineren Betrieben kann der Unternehmer selbst an Informations- und Motivationsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilnehmen und bei Bedarf externe Fachleute hinzuziehen. Die zulässige Betriebsgröße legt der jeweilige Unfallversicherungsträger fest.
Welche Grenzen, Einsatzzeiten und Betreuungsgruppen gelten, ergibt sich aus der Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Geltungsbereich, Ausnahmen und Vollzug
Das Arbeitssicherheitsgesetz gilt grundsätzlich branchenübergreifend. Für Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen muss ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz gewährleistet werden. Die konkrete Ausgestaltung kann sich nach Verwaltungsregelungen des Bundes oder der Länder richten.
Das Gesetz gilt nicht für Arbeitnehmer in privaten Haushalten. In der Seeschifffahrt und im Bergbau gehen gleichwertige besondere Regelungen vor.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen ein Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten treffen muss. Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, kann nach dem ASiG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro belegt werden.
Abgrenzung zum Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz verfolgen gemeinsame Schutzziele, haben aber unterschiedliche Regelungsschwerpunkte.
Das Arbeitsschutzgesetz enthält die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers. Dazu gehören insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, eine geeignete Arbeitsschutzorganisation, die Festlegung von Schutzmaßnahmen und die Unterweisung der Beschäftigten.
Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt dagegen, durch welche arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachleute der Arbeitgeber bei diesen Aufgaben unterstützt wird. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber. Sie ersetzen weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Verantwortung der Unternehmensleitung.
Typische Fehler und Missverständnisse
Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entlastet den Arbeitgeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung. Auch wenn eine externe Fachkraft oder ein überbetrieblicher Dienst beauftragt wird, muss der Arbeitgeber über Schutzmaßnahmen entscheiden und deren Umsetzung sicherstellen.
Der Betriebsarzt ist nicht für die Kontrolle von Krankmeldungen zuständig. Seine Aufgabe ist die arbeitsmedizinische Prävention und Beratung. Auch individuelle Diagnosen darf er wegen der ärztlichen Schweigepflicht nicht ohne Rechtsgrundlage an den Arbeitgeber weitergeben.
Das ASiG schreibt nicht selbst für jeden Betrieb eine bestimmte Zahl jährlicher Betreuungsstunden vor. Der konkrete Betreuungsumfang richtet sich vor allem nach der beim zuständigen Unfallversicherungsträger geltenden DGUV Vorschrift 2 und den betrieblichen Verhältnissen.
Häufige Fragen
Was ist im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt?
Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Bestellung, Qualifikation, Aufgaben und Stellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Es enthält außerdem Vorgaben zur Zusammenarbeit, zum Arbeitsschutzausschuss und zur staatlichen Überwachung.
Muss jeder Arbeitgeber einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen?
Arbeitgeber müssen eine den betrieblichen Verhältnissen entsprechende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Wie diese Pflicht erfüllt wird, richtet sich nach Betriebsgröße, Gefährdungen, Organisationsstruktur und der verbindlichen Unfallverhütungsvorschrift des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Auch externe oder überbetriebliche Dienste können beauftragt werden.
Was ist das Unternehmermodell?
Das Unternehmermodell ist eine Form der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung für kleinere Betriebe nach der DGUV Vorschrift 2. Die offizielle Bezeichnung lautet alternative bedarfsorientierte Betreuung. Statt einer dauerhaft festgelegten Regelbetreuung nimmt der Unternehmer selbst an Informations- und Motivationsmaßnahmen seines Unfallversicherungsträgers teil und frischt diese Kenntnisse regelmäßig auf. Auf dieser Grundlage beurteilt er die Gefährdungen in seinem Betrieb und setzt die Schutzmaßnahmen selbst um.
Bei besonderen Anlässen muss er einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen, etwa bei der Planung neuer Betriebsanlagen, der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder Gefahrstoffe, nach Unfällen oder bei arbeitsbedingten Erkrankungen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV muss weiterhin durch einen Arzt erfolgen.
Bis zu welcher Betriebsgröße das Modell zulässig ist und welche Schulungen erforderlich sind, legt der zuständige Unfallversicherungsträger fest. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Unternehmer aktiv im Betrieb tätig ist.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz bestimmt, welche grundlegenden Schutzpflichten der Arbeitgeber erfüllen muss. Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt, wie Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber fachlich dabei unterstützen.
Was hat sich 2026 beim Arbeitssicherheitsgesetz geändert?
Das Arbeitssicherheitsgesetz selbst wurde bis zum 8. Oktober 2026 nicht geändert. Als letzte Gesetzesänderung weist die amtliche Fassung weiterhin den 20. April 2013 aus. Praktisch relevante Neuerungen können sich 2026 aus der trägerspezifischen Inkraftsetzung der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 ergeben.
Siehe auch
Quellen
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) — § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 10, § 11, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 19, § 20 Abs. 2, Vollzitat und Stand
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) — § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) — § 3 Abs. 2
- Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) — Ausgabe 2024.11 und Hinweis zur trägerspezifischen Inkraftsetzung
