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Jugendarbeitsschutzgesetz

Fachlich geprüft von Daniel PfistererStand: 02.11.2026

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Personen unter 18 Jahren bei der Beschäftigung und Berufsausbildung. Es regelt insbesondere Arbeitszeiten, Pausen, Freizeit, Urlaub, Berufsschule, gefährliche Arbeiten und ärztliche Untersuchungen. Für Kinder gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, während Jugendliche nur unter besonderen Schutzbedingungen arbeiten dürfen.

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Gesetz gilt grundsätzlich für Personen unter 18 Jahren, die als Arbeitnehmer, Auszubildende oder Heimarbeiter beschäftigt werden. Erfasst werden auch Dienstleistungen und Ausbildungsverhältnisse, die einer regulären Beschäftigung oder Berufsausbildung ähnlich sind.

Als Kind gilt nach dem JArbSchG, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden hinsichtlich ihrer Beschäftigung wie Kinder behandelt.

Kinder dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Begrenzte Ausnahmen bestehen unter anderem für Betriebspraktika, richterlich angeordnete Tätigkeiten und leichte, geeignete Arbeiten ab einem Alter von 13 Jahren mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten. Diese Arbeiten sind auf höchstens zwei Stunden täglich begrenzt, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auf drei Stunden. Sie dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Unterrichts stattfinden (§ 5 Abs. 3). Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen während der Schulferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. .

Nicht erfasst sind bestimmte gelegentliche geringfügige Hilfeleistungen und die Beschäftigung durch den Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. Für jugendliche Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen gilt anstelle des JArbSchG das Seearbeitsgesetz.

Arbeitszeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche dürfen grundsätzlich höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen derselben Woche auf weniger als acht Stunden verkürzt, darf sie an anderen Werktagen bis zu achteinhalb Stunden betragen.

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung ohne Ruhepausen. Bei mehreren Arbeitgebern werden Arbeitszeiten, Schichtzeiten und Arbeitstage zusammengerechnet.

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen möglichst aufeinander folgen. Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden einzuhalten.

Samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Ausnahmen gelten für bestimmte Tätigkeiten und Branchen, etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gastronomie, Landwirtschaft, Verkehr, Sport oder kulturelle Aufführungen. Bei einer zulässigen Wochenend- oder Feiertagsbeschäftigung muss ein berufsschulfreier Ausgleichstag gewährt und die Fünf-Tage-Woche eingehalten werden. Auch bei zulässiger Sonntagsarbeit müssen mindestens zwei Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. Dezember, 1. Januar, Ostersonntag und 1. Mai dürfen Jugendliche ausnahmslos nicht beschäftigt werden.

Tarifverträge und darauf beruhende betriebliche Regelungen können innerhalb der gesetzlichen Grenzen abweichende Verteilungen vorsehen. Solche Ausnahmen erlauben keine beliebige Verlängerung der Arbeitszeit.

Pausen und Schichtzeit

Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden müssen Jugendliche mindestens 30 Minuten Pause erhalten. Bei mehr als sechs Stunden beträgt die Mindestpause 60 Minuten. Nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten gelten als Ruhepause.

Die Pausen müssen im Voraus feststehen. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen. Jugendliche dürfen nicht länger als viereinhalb Stunden ohne Pause beschäftigt werden.

Die Schichtzeit umfasst Arbeitszeit und Ruhepausen. Sie darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen sind bis zu elf Stunden zulässig. Die tatsächliche Arbeitszeit darf dadurch nicht automatisch verlängert werden.

Beschäftigung am Abend und in der Nacht

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für Jugendliche über 16 Jahre bestehen branchenbezogene Ausnahmen. Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe ist eine Beschäftigung bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr möglich.

In Bäckereien und Konditoreien dürfen Jugendliche über 16 Jahre ab 5 Uhr arbeiten. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien bereits ab 4 Uhr beschäftigt werden. Vor einem Berufsschultag, an dem der Unterricht vor 9 Uhr beginnt, gelten zusätzliche Einschränkungen.

Berufsschule und Prüfungen

Der Arbeitgeber muss Jugendliche für den Berufsschulunterricht freistellen. Vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, dürfen sie nicht im Betrieb beschäftigt werden. Diese Regelung gilt auch für über 18 Jahre alte Berufsschulpflichtige.

An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten dürfen Jugendliche einmal pro Woche nicht im Betrieb beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet. In Wochen mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot, zulässig sind lediglich betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich. Angerechnet wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Andere Berufsschultage werden mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.

Freistellungspflichten bestehen außerdem für Prüfungen und vorgeschriebene außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen. Auch der Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung ist freizustellen. Durch diese Freistellungen darf kein Entgeltausfall entstehen.

Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres.

Wer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, erhält mindestens 30 Werktage Urlaub. Wer noch nicht 17 Jahre alt ist, erhält mindestens 27 Werktage. Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, erhält mindestens 25 Werktage.

Die gesetzlichen Angaben beziehen sich auf Werktage und damit grundsätzlich auf eine Sechs-Tage-Woche. Da Jugendliche ohnehin höchstens an fünf Tagen pro Woche arbeiten dürfen, ist der Anspruch in der Regel umzurechnen: 30 Werktage entsprechen 25 Arbeitstagen, 27 Werktage 22,5 Arbeitstagen und 25 Werktage rund 21 Arbeitstagen.

Bei Berufsschülern soll der Urlaub während der Berufsschulferien liegen. Muss während des Urlaubs die Berufsschule besucht werden, ist für jeden solchen Berufsschultag ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren.

Gefährliche Arbeiten und betrieblicher Arbeitsschutz

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen. Verboten sind grundsätzlich auch Tätigkeiten mit nicht beherrschbaren Unfallgefahren, die Jugendliche wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, sowie schädlichen Einwirkungen durch außergewöhnliche Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe.

Bestimmte gefährliche Tätigkeiten können im Rahmen der Berufsausbildung ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie für das Ausbildungsziel erforderlich sind und der Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist. Bei Gefahrstoffen muss zudem der maßgebliche Luftgrenzwert unterschritten werden. Für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung gelten diese Ausnahmen nicht. Werden Jugendliche mit solchen gefährlichen Arbeiten in einem Betrieb beschäftigt, der einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen muss, ist ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen.

Akkordarbeit und andere Arbeiten, bei denen ein höheres Arbeitstempo das Entgelt steigert oder das Tempo erzwungen wird, sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.

Der Arbeitgeber muss die besonderen Gefährdungen Jugendlicher vor Beschäftigungsbeginn und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen beurteilen. Dabei sind insbesondere die geringere Erfahrung, der Entwicklungsstand und ein möglicherweise noch unzureichendes Sicherheitsbewusstsein zu berücksichtigen.

Die Unterweisung muss vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen stattfinden. Sie ist in angemessenen Abständen, mindestens jedoch halbjährlich, zu wiederholen. Vor dem erstmaligen Einsatz an Maschinen, gefährlichen Arbeitsstellen oder bei Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen ist eine besondere Unterweisung erforderlich.

Ärztliche Untersuchungen

Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf grundsätzlich nur beschäftigt werden, wenn innerhalb der vergangenen 14 Monate eine ärztliche Erstuntersuchung erfolgt ist und dem Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung vorliegt.

Eine Ausnahme besteht bei einer nur geringfügigen oder höchstens zwei Monate dauernden Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten sind.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorliegen. Die Untersuchung darf zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen bereits nach neun Monaten an die Untersuchung erinnern. Liegt nach zwölf Monaten keine Bescheinigung vor, muss er den Jugendlichen innerhalb eines Monats schriftlich zur Vorlage auffordern und die vorgeschriebenen Durchschriften versenden. Nach 14 Monaten darf der Jugendliche ohne die Bescheinigung nicht weiterbeschäftigt werden.

Die Untersuchung beurteilt den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie mögliche Auswirkungen der Arbeit. Enthält die ärztliche Bescheinigung einen Gefährdungsvermerk für bestimmte Arbeiten, darf der Jugendliche diese grundsätzlich nicht ausführen.

Der Arbeitgeber muss den Jugendlichen für die Untersuchungen ohne Entgeltausfall freistellen. Die Kosten trägt das Land. Die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins und das Verwaltungsverfahren richten sich nach den im jeweiligen Bundesland zuständigen Stellen.

Betriebliche Nachweise und behördliche Kontrolle

Beschäftigt ein Arbeitgeber regelmäßig mindestens einen Jugendlichen, muss er eine Kopie des Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde betrieblich zugänglich machen. Dies kann über die übliche Informations- und Kommunikationstechnik oder durch Auslegen beziehungsweise Aushängen erfolgen.

Bei regelmäßig mindestens drei beschäftigten Jugendlichen müssen zusätzlich Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen zugänglich gemacht werden. Außerdem ist ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen mit Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Beginn der Beschäftigung zu führen. Das Verzeichnis und die zugehörigen Unterlagen sind mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Die Ausführung des Gesetzes wird durch die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde überwacht. Verstöße gegen Arbeitszeitgrenzen, Pausenregelungen, Beschäftigungsverbote oder Untersuchungspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Vorsätzliche Gefährdungen oder beharrlich wiederholte Verstöße können strafbar sein.

Abgrenzung

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist nicht mit dem Jugendschutzgesetz zu verwechseln. Das JArbSchG schützt Minderjährige bei Arbeit und Ausbildung. Das Jugendschutzgesetz betrifft dagegen insbesondere den Aufenthalt in Gaststätten und bei Veranstaltungen sowie die Abgabe von Alkohol, Tabakwaren und Medien. Auch die Altersbegriffe unterscheiden sich. Nach dem Jugendschutzgesetz gelten bereits Personen ab 14 Jahren als Jugendliche, nach dem JArbSchG erst Personen ab 15 Jahren.

Das Arbeitszeitgesetz enthält allgemeine Arbeitszeitvorgaben für Arbeitnehmer. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten vorrangig die besonderen Schutzbestimmungen des JArbSchG.

Die Kinderarbeitsschutzverordnung konkretisiert, welche leichten und geeigneten Tätigkeiten Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche ausnahmsweise ausüben dürfen. Sie ersetzt das JArbSchG nicht, sondern ergänzt dessen Regelungen.

Typische Fehler und Missverständnisse

Nicht jede Person unter 18 Jahren darf acht Stunden täglich arbeiten. Für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche gelten grundsätzlich strengere Beschäftigungsverbote und Ausnahmen.

Pausen dürfen nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden, um die Anwesenheitszeit rechnerisch zu verkürzen. Sie müssen der tatsächlichen Erholung dienen und in der gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Lage gewährt werden.

Die Urlaubswerte von 25, 27 oder 30 Tagen sind Werktage auf Grundlage einer Sechs-Tage-Woche. Sie dürfen nicht ohne Umrechnung als Arbeitstage einer Fünf-Tage-Woche übernommen werden.

Eine zulässige Beschäftigung am Samstag oder Sonntag hebt die Fünf-Tage-Woche nicht auf. Der vorgeschriebene Ausgleichstag bleibt erforderlich.

Die Erstuntersuchung ist bei einem regulären Eintritt in das Berufsleben keine freiwillige Vorsorgemaßnahme. Ohne die erforderliche Bescheinigung darf der Arbeitgeber den Jugendlichen grundsätzlich nicht beschäftigen.

Häufige Fragen

Wie lange darf ein unter 18-Jähriger arbeiten?

Jugendliche dürfen grundsätzlich acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich an höchstens fünf Tagen arbeiten. Für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche gelten strengere Regelungen, während für einzelne Branchen und tarifliche Gestaltungen begrenzte Ausnahmen bestehen.

Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren. Es enthält unter anderem Vorgaben zu Arbeitszeiten, Pausen, Freizeit, Urlaub, Berufsschule, gefährlichen Arbeiten, Unterweisungen und ärztlichen Untersuchungen.

Was besagt § 14 JArbSchG?

§ 14 JArbSchG regelt die Nachtruhe. Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden, wobei für bestimmte Branchen und Altersgruppen gesetzlich festgelegte Ausnahmen gelten.

Welche Pausen müssen Jugendliche erhalten?

Bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause erforderlich. Bei mehr als sechs Stunden müssen mindestens 60 Minuten gewährt werden, wobei jeder Pausenabschnitt mindestens 15 Minuten dauern muss.

Wie viel Urlaub haben Jugendliche?

Der Mindesturlaub beträgt abhängig vom Alter zu Beginn des Kalenderjahres 30, 27 oder 25 Werktage. Die Werte beziehen sich auf eine Sechs-Tage-Woche und müssen bei einer abweichenden Zahl regelmäßiger Arbeitstage umgerechnet werden.

Wann ist eine Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich?

Vor dem regulären Eintritt in das Berufsleben ist grundsätzlich eine Erstuntersuchung erforderlich, die höchstens 14 Monate zurückliegen darf. Nach einem Jahr Beschäftigung muss eine erste Nachuntersuchung nachgewiesen werden, andernfalls greift spätestens nach 14 Monaten ein Weiterbeschäftigungsverbot.

Quellen