Wegeunfall in der Tiefgarage? Gericht zieht klare Grenze
Wer auf dem Weg zur Arbeit verunglückt, steht häufig unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch nicht jeder Sturz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird automatisch als Wegeunfall anerkannt. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Hamburg.
Wann beginnt der versicherte Arbeitsweg?
Für viele Beschäftigte ist die Frage überraschend: Der Versicherungsschutz beginnt nicht zwangsläufig mit dem Verlassen der Wohnung. Entscheidend ist vielmehr, ob der sogenannte häusliche Bereich bereits verlassen wurde.
Besonders relevant wird diese Abgrenzung bei Garagen, Tiefgaragen und gemeinschaftlich genutzten Bereichen von Wohngebäuden.
Sturz auf dem Weg zum Auto
Im verhandelten Fall wohnte ein Arbeitnehmer in einem Mehrfamilienhaus mit angeschlossener Tiefgarage. Auf dem Weg zur Arbeit kam es im Bereich der Garage zu einem Sturz, bei dem er sich an der Hand verletzte.
Der Mann beantragte anschließend die Anerkennung als Wegeunfall. Die zuständige Unfallversicherung lehnte dies jedoch ab. Der Grund: Nach ihrer Auffassung hatte der Beschäftigte den privaten Wohnbereich zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht vollständig verlassen.
Tiefgarage gehört noch zum häuslichen Bereich
Mit dieser Einschätzung beschäftigte sich schließlich das Landessozialgericht Hamburg. Die Richter bestätigten die Entscheidung der Unfallversicherung.
Nach Auffassung des Gerichts gehört eine baulich mit dem Wohnhaus verbundene Tiefgarage weiterhin zum häuslichen Bereich. Der gesetzliche Versicherungsschutz beginnt in solchen Fällen erst dann, wenn dieser Bereich tatsächlich verlassen wird.
Damit lag zum Zeitpunkt des Sturzes noch kein versicherter Weg zur Arbeit vor.
Keine Benachteiligung von Bewohnern eines Mehrfamilienhauses
Der Kläger argumentierte, Bewohner von Mehrfamilienhäusern würden dadurch schlechter gestellt als Menschen in Einfamilienhäusern.
Dieser Sichtweise folgte das Gericht jedoch nicht. Maßgeblich seien die baulichen Verhältnisse und nicht die Wohnform. Auch bei einem Einfamilienhaus könne eine direkt angebundene Garage zum privaten Bereich zählen.
Was Beschäftigte daraus lernen können
Die Entscheidung macht deutlich, dass bei Wegeunfällen oft kleine Details über den Versicherungsschutz entscheiden. Nicht jeder Unfall zwischen Wohnung und Arbeitsplatz fällt automatisch unter die gesetzliche Unfallversicherung.
Für Beschäftigte lohnt es sich daher, die Abgrenzung zwischen privatem Wohnbereich und versichertem Arbeitsweg zu kennen. Gerade bei Tiefgaragen, Carports oder direkt angebundenen Garagen kann dies im Ernstfall eine entscheidende Rolle spielen.
Fazit
Das Urteil zeigt: Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich versichert, aber der Versicherungsschutz beginnt nicht immer dort, wo Beschäftigte ihn vermuten würden.
Entscheidend ist, ob der häusliche Bereich bereits verlassen wurde. Bei baulich angebundenen Garagen oder Tiefgaragen kann diese Grenze später erreicht sein als gedacht.
Für die Praxis bedeutet das: Bei Wegeunfällen kommt es auf den genauen Ort des Unfalls und die baulichen Verhältnisse an.
Urteil: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 06.08.2025, Az. L 2 U 30/24